WISSENSWERTES
GDB-Tabelle
Die GdB-Tabelle (Grad der Behinderung) ist ein zentrales Hilfsmittel zur Feststellung des Schweregrades einer Behinderung in Deutschland. Sie dient dazu, den Grad der körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen eines Menschen in Prozent zu bestimmen. Dieser Grad reicht von 20 bis 100, geht in Zehnerschritten (20;30;40;50;60;70;80;90;100) und gibt Auskunft darüber, wie stark die Person in ihrem Alltag eingeschränkt ist. Der GdB wird von Versorgungsämtern festgelegt und entscheidet über verschiedene Nachteilsausgleiche, wie Steuererleichterungen oder spezielle Rechte im Arbeitsleben. Die genaue Einstufung erfolgt auf Basis medizinischer Gutachten und der GdB-Tabelle, die einzelne Beeinträchtigungen und Erkrankungen detailliert aufführt.
1. Zusammenfassung der allgemeinen Hinweise zur GdS /GdB-Tabelle:
Die in der GdS-Tabelle genannten Werte sind Richtwerte und müssen individuell angepasst werden, basierend auf den spezifischen körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen. Bei nicht aufgeführten Gesundheitsstörungen wird der GdS in Analogie zu ähnlichen Erkrankungen bestimmt. Nach bestimmten Behandlungen, insbesondere bei Organtransplantationen oder der Entfernung bösartiger Tumore, muss eine Heilungsbewährung von in der Regel fünf Jahren abgewartet werden. Für den Zeitraum der Heilungsbewährung gelten spezifische GdS-Werte, die sich nach dem Schweregrad der Erkrankung richten.
2. Kopf und Gesicht
Kopfverletzungen: 0-30 GdB
Gesichtsentstellung: 0-50 GdB
Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich: 0–30 GdB
Gesichtsneuralgien (z. B. Trigeminusneuralgie): 0–80 GdB
Migräne: 0–60 GdB
Periphere Fazialisparese (Gesichtslähmung): 0-50 GdB
3. Nervensystem und Psyche
Hirnschäden allgemein: 10-100GdB
Hirnschäden mit psychischen Störungen: 30-100GdB
Hirnschäden mit zentralen vegetativen Störungen: 30-50GdB
Hirnschäden mit Koordinationsstörungen: 30–100 GdB
Hirnschäden mit kognitiven Störungen: 30-100 GdB
Hirnschäden mit zerebral bedingten Lähmungen: 30-100 GdB
Hirnschäden mit Parkinson-Syndrom: 30-100 GdB
Hirnschäden mit epileptischen Anfällen: 30-100 GdB
Spezielle neurologische und psychische Störungen
Narkolepsie: 50-80GdB
Hirntumore: 50-100GdB
Entwicklungsstörungen im Kleinkindesalter: 0-50GdB
Globale Entwicklungsstörungen (Einschränkungen in den Bereichen Sprache und Kommunikation, Wahrnehmung und Spielverhalten, Motorik, Selbständigkeit, soziale Integration): 30-100GdB
E Kognitive Teilleistungsschwächen (z. B. Lese-Rechtschreib-Schwäche [Legasthenie], isolierte Rechenstörung): 0-50GdB
Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit mit einem Intelligenzrückstand entsprechend einem Intelligenz-Alter (I.A.) von etwa 10 bis 12 Jahren bei Erwachsenen (Intelligenzquotient [IQ] von etwa 70 bis 60): 30-70GdB
Intelligenzmangel mit stark eingeengter Bildungsfähigkeit, erheblichen Mängeln im Spracherwerb, Intelligenzrückstand entsprechend einem I.A. unter 10 Jahren bei Erwachsenen (IQ unter 60): 80-100GdB
Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom): 10-100GdB
Hyperkinetische Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität: 10-100GdB
Schizophrene und affektive Psychosen: 50-100GdB
Schizophrener Residualzustand (z. B. Konzentrationsstörung, Kontaktschwäche, Vitalitätseinbuße, affektive Nivellierung) mit geringen und einzelnen Restsymptomen: 10-100GdB
Affektive Psychose mit relativ kurz andauernden, aber häufig wiederkehrenden Phasen: 30-100GdB
Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen: 0-100GdB
Schädlicher Gebrauch von psychotropen Substanzen mit leichteren psychischen Störungen: 0-20GdB
Abhängigkeit von psychotropen Substanzen: 30-100GdB
Rückenmarkschäden: 30-100GdB
Multiple Sklerose: 0-100GdB
Polyneuropathien: 0-100GdB
4. Sehorgan
Verlust eines Auges mit dauernder, einer Behandlung nicht zugänglichen, Eiterung der Augenhöhle: 40GdB
Linsenverlust: 10-100GdB
Augenmuskellähmungen, Strabismus: 30GdB
GdB und Pflegegrad
Viele Menschen mit einem Pflegegrad haben auch die Möglichkeit, einen Grad der Behinderung (GdB) zu beantragen. Das passiert allerdings nicht automatisch. Leider wissen das viele nicht oder vergessen nach dem Antrag auf den Pflegegrad, auch den Feststellungsantrag für den GdB zu stellen.
Dabei kann der GdB im Pflegealltag große Vorteile bieten, besonders wenn es um finanzielle Unterstützung geht. Mit einem GdB profitierst du zum Beispiel von steuerlichen Vorteilen wie dem Behinderten-Pauschbetrag oder der Fahrtkostenpauschale.
Zusätzlich kannst du durch Angebote wie Fahrdienste für Menschen mit Behinderung oder besondere Parkausweise sparen. Welche Unterstützung du genau erhältst, hängt stark von deiner persönlichen Pflegesituation und den Angeboten in deiner Umgebung ab.
Wissenswertes
GdB’s werden nicht addiert:
Wenn du mehrere Gründe für einen Grad der Behinderung (GdB) hast, werden diese bei der Feststellung berücksichtigt. Die Grade werden jedoch nicht einfach addiert. Entscheidend ist vielmehr, wie stark deine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben insgesamt beeinträchtigt ist. Die verschiedenen Beeinträchtigungen werden dabei in ihrer Gesamtheit betrachtet, um ein realistisches Bild deiner Situation zu bekommen.
Mit Pflegegrad 4 oder 5 kannst du steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen
Mit einem Pflegegrad 4 oder 5 kannst du von steuerlichen Vorteilen profitieren, da diese Pflegegrade dem Merkzeichen „H“ (hilflos) gleichgestellt sind. Mit diesem Merkzeichen hast du Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag sowie auf die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Das bedeutet, du kannst diese Vergünstigungen auch ohne festgestellten Grad der Behinderung (GdB) nutzen.
FAQ
Ab welchem GdB gilt man als behindert bzw. schwerbehindert?
Als behinderter Mensch im Sinne des Sozialgesetzbuch IX gilt eine Person mit einem GdB von mindestens 20. Als schwerbehindert gilt man ab einem festgestellten GdB von 50 oder höher. Ab diesem GdB von 50 besteht Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis und es greifen besondere Schutzrechte und Nachteilsausgleiche. Voraussetzung für die Anerkennung als schwerbehindert ist zudem, dass man seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz in Deutschland hat.
Was passiert, wenn mein Unternehmen die Anforderungen nicht erfüllt?
Wo und wie beantrage ich die Feststellung eines GdB?
Den Antrag auf Feststellung des GdB (bzw. einer Schwerbehinderung) stellt man bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in der Regel dem Versorgungsamt oder Landesamt für Soziales. Viele Bundesländer bieten Antragsformulare online oder vor Ort an; über das Online-Portal oder Kontaktstellen der Integrationsämter kann man das zuständige Amt per Postleitzahl finden. Im Antrag müssen persönliche Daten und Angaben zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht werden. Man sollte alle Erkrankungen und Ärzte angeben, damit das Amt die relevanten Unterlagen anfordern kann. Wichtig: Das gesamte Feststellungsverfahren und auch der Schwerbehindertenausweis sind kostenfrei für die antragstellende Person.
Welche Voraussetzungen müssen für die Feststellung einer Behinderung erfüllt sein?
Gesetzlich gilt man als behindert, wenn eine körperliche, geistige, seelische oder Sinnesbeeinträchtigung vorliegt, die länger als sechs Monate andauern wird und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung muss vom für das Alter typischen Gesundheitszustand abweichen. Für die Feststellung eines GdB berücksichtigt der Gutachter nur solche Funktionsbeeinträchtigungen, die diesen Kriterien entsprechen. Leichte Gesundheitsprobleme führen oft nicht zu einem GdB (einzelne Beeinträchtigungen unter GdB 20 werden in der Regel nicht als Behinderung anerkannt). Entscheidend ist also eine dauerhafte (voraussichtlich mindestens halbjährige) gesundheitliche Einschränkung, die auf medizinischen Befunden basiert.
Welche Unterlagen sollte ich dem GdB-Antrag beifügen?
Grundsätzlich muss man dem Antrag keine eigenen ärztlichen Unterlagen beifügen, da die Versorgungsbehörde die medizinischen Unterlagen selbst bei den genannten Ärzten und Kliniken anfordert. Es kann jedoch hilfreich sein, vorhandene aktuelle Befundberichte oder Gutachten in Kopie beizulegen, um das Verfahren zu beschleunigen. Wichtiger ist, dass man im Antrag alle behandelnden Ärzte, Kliniken und Diagnosen vollständig angibt. Das Amt wird diese Stellen dann mit der Bitte um Befundübermittlung kontaktieren. Dokumente sollte man nur in Kopie einsenden, da die Behörde eingereichte Unterlagen digitalisiert und die Papierkopien anschließend vernichtet.
Wie lange dauert das Feststellungsverfahren und fallen dafür Gebühren an?
Die Dauer des Verfahrens kann je nach Einzelfall mehrere Wochen bis einige Monate betragen. Häufig liegt die Bearbeitungszeit zwischen etwa 3 und 6 Monaten, abhängig davon, wie schnell alle benötigten Arztberichte eingehen und ob der Antrag vollständig ist. Das Landessozialamt (Versorgungsamt) bemüht sich, jeden Fall zügig zu bearbeiten; die Mitwirkung des Antragstellers (schnelles Nachreichen von Informationen, Informieren der Ärzte) kann den Prozess beschleunigen. Kosten entstehen keine, weder für den Antrag, noch für eventuelle ärztliche Gutachten oder den Ausweis werden Gebühren erhoben.
Kann eine Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt werden?
Im Regelfall wird der GdB ab dem Datum des Antragseingangs festgestellt. Eine rückwirkende Feststellung für einen früheren Zeitraum ist nur ausnahmsweise möglich. Hierfür muss ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht werden, zum Beispiel um steuerliche Vorteile oder rentenrechtliche Ansprüche rückwirkend geltend zu machen. In der Praxis werden rückwirkende Anerkennungen meist auf maximal vier Jahre vor Antragstellung begrenzt; nur in begründeten Ausnahmefällen kann ein noch weiter zurückliegender Zeitraum anerkannt werden.
Was kann ich tun, wenn ich mit dem GdB-Bescheid nicht einverstanden bin?
Sollten Sie den Bescheid für nicht zutreffend halten, etwa weil der Grad der Behinderung (GdB) zu niedrig angesetzt wurde oder bestimmte Erkrankungen keine Berücksichtigung fanden, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Stelle (in der Regel das Versorgungsamt) eingereicht werden.
Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, steht Ihnen der Weg offen, vor dem Sozialgericht Klage zu erheben. Wichtig dabei: Verfahren vor Sozialgerichten sind für Betroffene grundsätzlich kostenfrei. Auch im Widerspruchs- und Klageverfahren entstehen keine gerichtlichen Gebühren. Allerdings können Ihnen unter Umständen Kosten für einen eigenen Anwalt oder für medizinische Gutachten entstehen.
Ab welchem GdB bekommt man einen Schwerbehindertenausweis und wie erhält man ihn?
Einen Schwerbehindertenausweis erhält man, wenn ein GdB von 50 oder höher festgestellt wurde. Das Versorgungsamt stellt den Ausweis auf Antrag aus. Häufig kann man im Feststellungsantrag gleich mit beantragen, dass bei Anerkennung eines GdB ≥50 ein Ausweis ausgestellt wird. Der Ausweis wird in Form einer Plastikkarte (im Scheckkartenformat) ausgestellt und enthält Angaben zum GdB sowie zu eventuellen Merkzeichen. Kosten fallen dafür nicht an. In vielen Fällen übersendet die Behörde nach Feststellung der Schwerbehinderung entweder automatisch oder auf kurzen Antrag den Ausweis per Post; manchmal muss man ein Passfoto nachreichen. Der Ausweis dient als Nachweis, um die verschiedenen Nachteilsausgleiche und Rechte in Anspruch nehmen zu können.
Wofür stehen die Merkzeichen G, aG, B, H, RF, Bl, Gl und TBl?
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnen besondere Beeinträchtigungen oder Berechtigungen:
- G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (gehbehindert)
- aG – außergewöhnliche Gehbehinderung (sehr stark gehbehindert, z. B. auf Rollstuhl oder Gehhilfen angewiesen)
- B – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (die Begleitperson fährt z. B. im ÖPNV kostenlos mit)
- H – Hilflosigkeit (ständige Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen erforderlich)
- RF – erhebliche Beeinträchtigung bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, berechtigt zur Rundfunkbeitrags-Ermäßigung (bzw. Befreiung) und ggf. Telefongebührenermäßigung
- Bl – Blindheit
- Gl – Gehörlosigkeit
- TBl – Taubblindheit (gleichzeitige Seh- und Hörbehinderung)
Diese Merkzeichen werden nur vergeben, wenn die strengen medizinischen Voraussetzungen laut Versorgungsmedizin-Verordnung erfüllt sind. Sie sind wichtig, weil an sie bestimmte Nachteilsausgleiche geknüpft sind (z. B. freien Eintritt für Begleitpersonen bei B, Parkerleichterungen bei aG, Steuerfreibeträge bei H oder Gebührenbefreiungen bei RF).
Welche Nachteilsausgleiche haben schwerbehinderte Menschen?
Schwerbehinderte Menschen (GdB ≥ 50) haben eine Reihe von Nachteilsausgleichen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Dazu gehören insbesondere besondere Rechte im Arbeitsleben (erhöhter Kündigungsschutz, Anspruch auf zusätzlichen Urlaub), steuerliche Vergünstigungen (Behinderten-Pauschbeträge und ggf. Kfz-Steuerermäßigung) sowie Vergünstigungen im öffentlichen Leben. Letzteres umfasst z. B. freie oder ermäßigte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs (mit entsprechender Wertmarke), Ermäßigungen bei kulturellen Einrichtungen, und die Möglichkeit, mit dem Merkzeichen “aG” Behindertenparkplätze zu nutzen. Je nach Merkzeichen können weitere Vorteile hinzukommen, etwa die Mitnahme einer Begleitperson im ÖPNV (Merkzeichen B) oder Befreiungen von Rundfunkgebühren (Merkzeichen RF).
Welche steuerlichen Vergünstigungen gibt es für Menschen mit Behinderung?
Menschen mit einem festgestellten GdB haben Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag in ihrer Einkommensteuererklärung (§ 33b EStG). Dieser Pauschbetrag steht bereits ab GdB 20 zu und steigt mit dem Grad der Behinderung an. Beispielsweise beträgt der jährliche Pauschbetrag bei GdB 50 derzeit 1.140 €, bei GdB 100 2.840 €. Menschen mit den Merkzeichen H (hilflos) oder Bl (blind) erhalten einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 € jährlich. Durch den Pauschbetrag sinkt das zu versteuernde Einkommen, wodurch die Steuerlast reduziert wird. Zusätzlich zum Pauschbetrag können in bestimmten Fällen außergewöhnliche Belastungen (z. B. Pflegekosten) geltend gemacht werden, sofern sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Häufig ist aber die Pauschale bereits der steuerlich einfachere Weg.
Haben schwerbehinderte Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz?
Ja. Arbeitnehmer mit einem GdB von mindestens 50 (oder Gleichgestellte, siehe nächste Frage) genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach SGB IX. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber vor einer Kündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes einholen muss. Ohne diese behördliche Zustimmung ist eine Kündigung unwirksam. Dieser Schutz gilt unabhängig vom Kündigungsgrund und grundsätzlich in allen Betrieben, sobald die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber bekannt ist (§§ 168 ff. SGB IX). Ausnahmen bestehen nur in besonderen Fällen, etwa bei Kündigungen innerhalb der ersten sechs Monate einer Beschäftigung (Probezeit) oder in Kleinbetrieben, doch auch dort ist Vorsicht geboten. Der Kündigungsschutz soll verhindern, dass Schwerbehinderte wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden, bedeutet aber nicht, dass Schwerbehinderte unkündbar sind. Eine Kündigung ist mit behördlicher Zustimmung weiterhin möglich, wenn sie sozial oder betrieblich gerechtfertigt ist.
Steht schwerbehinderten Beschäftigten zusätzlicher Urlaub zu?
Ja. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Arbeitswoche Zusatzurlaub pro Jahr (§ 208 SGB IX). Konkret sind dies fünf Arbeitstage zusätzlicher Urlaub bei einer üblichen Fünf-Tage-Woche. Bei anderer Verteilung der Wochenarbeitszeit (z. B. eine 6-Tage-Woche oder Teilzeit) wird der Zusatzurlaub entsprechend angepasst. Dieser Anspruch entsteht ab dem Zeitpunkt, ab dem die Schwerbehinderteneigenschaft (GdB ≥ 50) festgestellt wurde. Beschäftigte mit einem geringeren GdB (unter 50) oder nur Gleichgestellte haben keinen Anspruch auf diesen Zusatzurlaub. Der Zusatzurlaub muss vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden und wird wie normaler Urlaub vom Arbeitgeber bezahlt.
Was bedeutet Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen und wann kommt sie in Frage?
Eine Gleichstellung bedeutet, dass Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30, aber unter 50, im Berufsleben den gleichen rechtlichen Schutz wie schwerbehinderte Menschen erhalten. Dies kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, wenn die behinderungsbedingten Einschränkungen dazu führen, dass ohne Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht gesichert werden kann.
Mit der Gleichstellung gehen insbesondere ein besonderer Kündigungsschutz sowie begleitende Hilfen im Arbeitsleben einher. Allerdings ohne die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises, da die betroffene Person rechtlich nicht als schwerbehindert gilt.
Die Gleichstellung ist vor allem relevant, wenn ein GdB von 30 oder 40 vorliegt und der Arbeitsplatz gefährdet ist. Sie dient dazu, die berufliche Teilhabe zu sichern.
Rechtsgrundlage dafür ist § 151 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit § 2 Abs. 3 SGB IX.
Wichtig: Damit die Schutzrechte wirksam werden, sollte der Arbeitgeber über die Gleichstellung informiert sein.
Können schwerbehinderte Menschen früher in Rente gehen?
Ja. Für schwerbehinderte Versicherte gibt es die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die einen vorgezogenen Renteneintritt ermöglicht. Voraussetzungen sind ein anerkannter GdB von mindestens 50 und eine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 35 Beitragsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer diese Bedingungen erfüllt, kann bis zu zwei Jahre früher in Rente gehen ohne Abschläge gegenüber der regulären Altersrente. Für Jahrgänge ab 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren (statt 67) und der frühestmögliche Renteneintritt mit Abschlägen bei 62 Jahren. Bei älteren Jahrgängen verschieben sich diese Grenzen gestaffelt (z. B. Jahrgang 1960: abschlagsfrei mit 64 J 4 M). Wichtig: Die Schwerbehinderteneigenschaft muss bei Rentenbeginn vorliegen und durch einen Ausweis oder Bescheid nachgewiesen werden. Ein späterer Wegfall der Schwerbehinderung nach Rentenbeginn berührt den Rentenanspruch dann nicht mehr.
Führt eine anerkannte Schwerbehinderung zu einer eigenen Rente oder finanziellen Unterstützung?
Nein, ein GdB oder Schwerbehindertenausweis führt für sich genommen nicht zu einer laufenden Geldleistung. Insbesondere besteht kein automatierter Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente allein aufgrund eines hohen GdB. Der GdB spiegelt die gesundheitliche Beeinträchtigung wider, sagt aber nichts direkt über die Erwerbsfähigkeit aus. Eine Erwerbsminderungsrente erhält nur, wer aus gesundheitlichen Gründen weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann. Hierfür prüft die Rentenversicherung die individuelle Leistungsfähigkeit unabhängig vom GdB. Natürlich können bestimmte schwere Behinderungen auch zu Erwerbsminderung führen, doch muss dies gesondert beantragt und medizinisch begutachtet werden. Direkte finanzielle Hilfen aufgrund des GdB gibt es ansonsten nicht. Nachteilsausgleiche erfolgen vorwiegend in Form von Steuererleichterungen, Schutzrechten oder Sachleistungen. (Ausnahmen sind spezielle Leistungen wie z. B. Landesblindengeld für Blinde, Pflegeleistungen bei Pflegebedürftigkeit oder Hilfsmittelversorgung, die aber eigenständige Anspruchsvoraussetzungen haben.)
Welche Vergünstigungen gibt es im öffentlichen Nahverkehr für Schwerbehinderte?
Menschen mit Schwerbehindertenausweis und bestimmten Merkzeichen können den öffentlichen Personennahverkehr kostenlos oder ermäßigt nutzen. Voraussetzung für die unentgeltliche Beförderung ist ein Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und gültiger Wertmarke (§§ 228ff. SGB IX). Diese Wertmarke kostet derzeit z. B. 91 € pro Jahr, ist aber für Personen mit Merkzeichen H (hilflos) oder Bl (blind) kostenlos. Inhaber der Merkzeichen G oder Gl (erhebliche Gehbehinderung oder Gehörlosigkeit) können wählen: entweder die ÖPNV-Freifahrt (mit Wertmarke) oder eine Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung von 50 %. Inhaber der Merkzeichen aG, Bl oder H können sogar die Kfz-Steuerbefreiung (100 %) in Anspruch nehmen und zusätzlich die ÖPNV-Freifahrt nutzen. Die unentgeltliche Beförderung gilt bundesweit im Nahverkehr (Bus, Straßenbahn, regionale Bahn) in der 2. Klasse; für Fernverkehrszüge (ICE/IC) oder Fernbusse gilt sie nicht, hier müssen regulär Tickets gekauft werden. Eine Begleitperson fährt bei Merkzeichen B ebenfalls kostenlos mit (im Nah- und Fernverkehr), was auf dem Ausweis durch den Vermerk “B” und den Satz “Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen” kenntlich ist.
Wie erhalte ich eine Berechtigung zum Parken auf Behindertenparkplätzen?
Für das Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen (blauer EU-Parkausweis) benötigt man das Merkzeichen “aG” (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder “Bl” (Blindheit) im Schwerbehindertenausweis. Ein GdB von 50 allein reicht nicht aus, denn ausschlaggebend ist das Merkzeichen, das nur bei sehr schweren Mobilitätsbeeinträchtigungen oder Blindheit vergeben wird. Liegt Merkzeichen aG oder Bl vor, kann bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (i.d.R. Ordnungsamt oder Landratsamt) ein blauer Parkausweis beantragt werden. Dieser EU-Parkausweis berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen und gewährt weitere Parkerleichterungen (z. B. kostenloses oder zeitlich verlängertes Parken in einigen Zonen). Die notwendigen Antragsformulare stellt die Kommunalverwaltung bereit, oft muss ein Passfoto und der Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden. In manchen Bundesländern gibt es zudem einen orangefarbenen Parkausweis für Personen mit bestimmten Beeinträchtigungen (ohne aG), der aber nur begrenzte Sonderrechte bietet. Die volle Berechtigung für Behindertenparkplätze erfordert aber immer aG oder Bl.
Kann ein anerkannter GdB später wieder verringert oder entzogen werden?
Ja, das ist möglich. Wenn sich der Gesundheitszustand dauerhaft bessert, kann die Behörde den GdB bei einer Überprüfung herabsetzen oder die Schwerbehinderteneigenschaft aufheben. Bei bestimmten Erkrankungen wird bereits im Bescheid ein Nachuntersuchungszeitpunkt festgelegt, etwa bei Krebs wird oft nach einer Heilungsbewährungszeit (z. B. 5 Jahre nach erfolgreicher Therapie) geprüft, ob der hohe GdB noch gerechtfertigt ist. Fällt die Beeinträchtigung weg oder hat sich deutlich gemindert, kann der GdB entsprechend reduziert werden, bis hin zum Wegfall der Schwerbehinderung. Allerdings muss hierfür ein medizinischer Nachweis der Besserung vorliegen; Betroffene haben im Verfahren auch Anhörungsrechte und könnten gegen eine Herabsetzung Widerspruch einlegen. In der Praxis bedeutet dies: Ein Schwerbehindertenausweis wird meist befristet ausgestellt, und vor Ablauf prüft das Versorgungsamt, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind, bleibt die Behinderung bestehen, wird der Ausweis verlängert, ansonsten ggf. der GdB angepasst. (Eine freiwillige Verzichterklärung ist ebenfalls möglich, falls man den Status nicht weiter in Anspruch nehmen möchte.)
Quellen: Die Informationen wurden auf Grundlage der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen (u. a. SGB IX, SGB X, Versorgungsmedizin-Verordnung) sowie amtlicher Stellen zusammengefasst und überprüft. Wichtige Hinweise stammen aus den FAQ des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, dem Sozialgesetzbuch IX, der VersMedV und Veröffentlichungen der Deutschen Rentenversicherung.