WISSENSWERTES

Vorteile für Menschen mit Behinderung

Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 gelten in Deutschland als schwerbehindert. Oft ist dabei von „Vorteilen“ die Rede – von Steuererleichterungen bis hin zu besonderen Kündigungsschutzregelungen. Tatsächlich handelt es sich jedoch nicht um Privilegien, sondern um Nachteilsausgleiche: Sie sollen benachteiligende Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung abmildern und allen Betroffenen eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen.

Der Gesetzgeber knüpft diese Ausgleiche an konkrete Bedingungen, etwa bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis oder festgelegte GdB-Schwellen. So entstehen passgenaue Unterstützungsangebote, die von finanziellen Entlastungen (z. B. Steuerfreibeträgen) über Mobilitätshilfen (z. B. Parkerleichterungen) bis hin zu arbeitsrechtlichen Schutzrechten reichen. Wichtig ist: Wer einen Anspruch vermutet, sollte prüfen, welche Nachweise notwendig sind und bei welcher Behörde der Antrag gestellt wird.

In der nachfolgenden Tabelle findest Du gebündelte Informationen zu den wichtigsten Formen des Nachteilsausgleichs – inklusive Voraussetzungen, zuständigen Stellen und praktischer Tipps für die Antragstellung.

Nachteilsausgleich nach Kategorie

Mobilität & Verkehr

Inhaberinnen eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G, aG, Bl, Gl oder H können mit Beiblatt + Wertmarke bundesweit Bus, Straßen-/U-/S-Bahn sowie Nahverkehrszüge (RB, RE, IRE) unentgeltlich nutzen. Die Wertmarke kostet derzeit 91 € pro Jahr (bzw. 46 € für sechs Monate); Bezieherinnen bestimmter Sozialleistungen erhalten sie gratis

Steht auf dem Ausweis das Merkzeichen B, reist eine Begleitperson im Nah- und Fernverkehr kostenlos mit; ein Assistenz- oder Blindenführhund darf ebenfalls gratis mitgeführt werden. Für den Hund braucht es kein Extra-Ticket, lediglich einen Maulkorb in manchen Bundesländern.

Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 erhalten Betroffene die BahnCard 25 oder 50 zum halben Preis. Die BahnCard gilt im Fern- und Nahverkehr und kann online oder am Schalter beantragt werden – Nachweis ist der Schwerbehindertenausweis.

Personen mit Merkzeichen aG, Bl oder H zahlen für ihr Privatfahrzeug überhaupt keine Kfz-Steuer; Merkzeichen G reduziert die Steuer um 50 %. Voraussetzung ist, dass das Auto überwiegend von oder für die schwerbehinderte Person genutzt wird.

Mit dem blauen EU-Parkausweis (Merkzeichen aG oder Bl) dürfen ausgewiesene Behindertenparkplätze benutzt sowie bis zu drei Stunden in Halteverbotszonen geparkt werden. Orange- bzw. Sonderausweise der Länder gewähren in vielen Kommunen weitere Parkerleichterungen auch ohne aG.

Wer wegen seiner Behinderung ein Auto anschaffen oder behindertengerecht umbauen muss, kann von Arbeits- oder Integrations­ämtern einen Zuschuss bis zu 22 000 € erhalten. Die Leistung ist einkommensabhängig und setzt voraus, dass das Fahrzeug für die Berufsausübung nötig ist.

Der europaweit einheitliche „Euro-Schlüssel“ schließt mehr als 12 000 barrierefreie Toiletten an Autobahnen, Bahnhöfen und öffentlichen Gebäuden auf. Berechtigt sind u. a. Personen mit Merkzeichen aG, B, H, Bl oder einem GdB ≥ 70 (mit starken Mobilitäts-/Darm-/Blasen­einschränkungen); Bestellung erfolgt über den CBF Darmstadt.

Steuern & Finanzen

Statt einzelner Nachweise können Sie im Rahmen der Einkommensteuer einen jährlichen Pauschbetrag von 384 € (GdB 20) bis 2 840 € (GdB 100) geltend machen; Inhaber*innen des Merkzeichens H oder Bl erhalten 7 400 €. Der Betrag deckt typische behinderungsbedingte Aufwendungen ab und wird direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Pflegende Angehörige erhalten – wenn die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt – einen zusätzlichen Pauschbetrag von 600 € bis 1 800 € pro Jahr. Darüber hinaus können nicht durch Pauschalen gedeckte Kosten (z. B. Umbauten, Fahrt- und Medikamentenkosten) als „außergewöhnliche Belastungen“ steuermindernd angesetzt werden.

Viele Autohersteller gewähren Schwerbehinderten jährlich neu verhandelte Rabatte von 10 % bis über 25 % auf Neufahrzeuge. Erforderlich ist beim Händler lediglich der Ausweis oder ein aktueller Bescheid; die Ermäßigung gilt zusätzlich zu regulären Verkaufsaktionen.

Arbeit & Beruf

Beschäftigte mit einem GdB ≥ 50 haben Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Kalenderjahr bei einer Fünf-Tage-Woche (pro-rata-Regelung bei Teilzeit). Der Zusatzurlaub ist im Bundesurlaubsgesetz § 208 geregelt und muss vom Arbeitgeber wie normaler Erholungsurlaub genehmigt werden.

Eine Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer*innen bedarf vor Ausspruch der Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 ff. SGB IX). Das Amt prüft, ob soziale oder behinderungsbedingte Faktoren die Kündigung unzulässig machen; fehlende Zustimmung macht die Kündigung unwirksam.

Menschen mit Schwerbehinderung können Mehrarbeit – Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich – ohne Nachteile ablehnen. Arbeitgeber dürfen sie nur mit ihrem Einverständnis zu Überstunden heranziehen (§ 207 SGB IX).

Integrations- und Arbeitsämter bezuschussen technische Hilfen, Umbauten, Gebärdendolmetscher oder persönliche Arbeitsassistenz. Auch Lohnkostenzuschüsse (Eingliederungs- bzw. Inklusionszuschüsse) helfen Unternehmen, Schwerbehinderte einzuarbeiten.

Soziale Sicherung & Rente

Wer mindestens einen GdB 50 besitzt und 35 Versicherungsjahre nachweist, kann zwei Jahre früher ohne Abschläge in Rente gehen (Jg. 1964 → 65 J. statt 67 J.). Mit geringen Abschlägen ist der Rentenbeginn sogar bis zu fünf Jahre früher möglich.

Gesundheit & Pflege

Chronisch kranke Menschen mit Schwerbehinderung müssen pro Kalenderjahr maximal 1 % ihres Bruttoeinkommens (statt 2 %) für gesetzliche Zuzahlungen zahlen. Nach Erreichen dieser Schwelle stellt die Krankenkasse eine Befreiungs­bescheinigung für den Rest des Jahres aus.

Gesetzlich Versicherte zahlen für Hilfsmittel höchstens 10 € (nicht mehr als der tatsächliche Preis) oder gar nichts, wenn der Festbetrag darunter liegt. Für manche Sonderanfertigungen übernehmen Kostenträger sogar die vollständigen Kosten.

Ärztlich verordneter Reha-Sport (z. B. Wirbelsäulengymnastik) und Funktionstraining (Wassergymnastik, T-Rena) werden in der Regel bis zu 18 Monate von Krankenkassen oder Rentenversicherung finanziert. Die Kurse fördern Ausdauer, Kraft und Koordination.

Pflegekassen tragen bis zu 4 180 € pro Maßnahme für barrierefreie Bad-, Tür- oder Rampenumbauten, sobald ein Pflegegrad vorliegt. Mehrere Maßnahmen können kombiniert werden, solange die Gesamtsumme nicht überschritten wird.

Wohnen & Bauen

Das Bundesprogramm förderte barriere­reduzierende Umbauten mit bis zu 25 % Zuschuss (max. 25 000 €). Seit 2022 pausiert die Förderung – es lohnt sich, den Neustart oder Alternativprogramme zu beobachten.

Zahlreiche Länder und Städte (z. B. Bayern, NRW, Hamburg) gewähren eigene Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen für Aufzüge, Rampen oder Türverbreiterungen. Konditionen, Einkommensgrenzen und Budgets variieren; Antragstellung erfolgt bei örtlichen Förderbanken oder Wohnungs-/Sozialämtern.

Kommunikation & Medien

Mit Merkzeichen RF zahlen Betroffene nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags (6,12 €/Monat). Blinde, Gehörlose oder Menschen mit Pflegegrad 4 + 5 können unter Umständen ganz befreit werden.

Schwerbehinderte mit GdB ≥ 90 sowie Merkzeichen Bl/GI erhalten monatlich 8,72 € Gutschrift auf ihren Festnetz- bzw. Internetanschluss der Deutschen Telekom. Der Rabatt wird direkt mit der Rechnung verrechnet.

Bücher, Zeitschriften und Tonträger in Blindenschrift dürfen innerhalb Deutschlands unfrankiert verschickt werden. Die Sendung muss als „Blindensendung“ gekennzeichnet sein und darf keine anderen Gegenstände enthalten.

Kultur, Freizeit & Reisen

Heil- und Seebäder sowie touristische Orte reduzieren für Schwerbehinderte häufig die örtliche Kurtaxe um 50 % oder erlassen sie ganz. Oft gilt ab GdB 50, der Nachweis erfolgt an der Kurkarte oder im Tourismusbüro.

Bundes- und Landesmuseen sowie Gedenkstätten gewähren gewöhnlich 50 % Eintrittsermäßigung; Begleitpersonen mit Merkzeichen B kommen oft kostenfrei hinein. Einige Häuser bieten spezielle Tast- oder Audioguides.

Tier- und Freizeitparks wie Zoo Berlin, aber auch kommunale Schwimmbäder bieten ermäßigte Tarife für Menschen mit Schwerbehinderung; Begleitpersonen zahlen selten oder gar nicht. Viele Anlagen verfügen über barrierefreie Anlagen und Leihrollstühle.

Öffentliche Bühnen und Stage-Entertainment-Shows gewähren 20-50 % Rabatt sowie einen kostenlosen Platz für eine Begleitperson. Rollstuhlplätze sollten frühzeitig telefonisch reserviert werden.

Einige Universitäten lassen Studierende und externe Personen mit Behinderung kostenfrei oder deutlich vergünstigt an Hochschulsportkursen teilnehmen. Auch private Fitnessstudios haben zunehmend Inklusionstarife.

Diverse Reiseveranstalter, Hotels und Kreuzfahrtanbieter gewähren bei Vorlage des Ausweises Preisnachlässe, bessere Zimmerkategorien oder kostenfreie Ausrüstung (z. B. Pool-Lifte). Konditionen erfragen Sie am besten direkt vor Buchung.

Hunde- & Kommunalabgaben

Viele Städte (z. B. Hamburg, Köln) befreien Blinden-, Signal- und sonstige Assistenzhunde vollständig von der Hundesteuer. Antrag und Nachweis (Ausbildung + Nutzen) sind beim örtlichen Steuer- oder Ordnungsamt einzureichen.

Bildung

Studierende, die wegen ihrer Wertmarke den ÖPNV bereits kostenfrei nutzen oder aufgrund der Behinderung kein Ticket gebrauchen können, bekommen den Ticketanteil ihres Semesterbeitrags zurück. Dafür ist ein Antrag beim AStA bzw. Studentenwerk nötig.

Mehrere Länder (z. B. Niedersachsen, Hessen) erlassen Langzeit- und Zweitstudien­gebühren, wenn eine Behinderung das Studium verlängert. Die Hochschule verlangt ein ärztliches Gutachten oder den Schwerbehindertenausweis als Nachweis.

Behörden & Alltag

Viele kommunale Servicestellen gewähren Menschen mit Schwerbehinderung bevorzugte Bedienung oder gesonderte Wartezonen, teils gesetzlich verankert (z. B. Bayerische Allgemeine Geschäftsordnung). Zeigen Sie einfach Ihren Ausweis am Empfang – oft erhalten Sie sofort einen Prioritäts-Aufruf.

Tipp: Prüfe bei jeder geplanten Anschaffung oder Aktivität, ob Dein Schwerbehindertenausweis, bestimmte Merkzeichen oder ein Pflegegrad einen Vorteil auslösen. Viele private Anbieter machen Rabatte nicht öffentlich sichtbar, gewähren sie aber auf Nachfrage.

GdB-Stufe

NachteilsausgleichBeschreibungVoraussetzungen / HinweiseBeantragung / Rechtsgrundlage
GdB 10
GdB 10Anerkennung als BehinderungEin GdB von 10 bringt noch keine Nachteilsausgleiche mit sich.
GdB 20
GdB 20Anerkennung als BehinderungAb einem GdB von 20 liegt eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung im sozialrechtlichen Sinne vor . Es ergeht ein Feststellungsbescheid durch das Versorgungsamt als Nachweis.GdB ≥ 20 (unter 20 keine amtliche Anerkennung als Behinderung).Antrag auf Feststellung beim zuständigen Versorgungsamt (nach SGB IX).
GdB 20Steuerfreibetrag (Behinderten-Pauschbetrag)

Jährlicher Pauschbetrag zur steuerlichen Entlastung für behinderungsbedingte Aufwendungen. Bei GdB 20 beträgt er 384 € pro Jahr.GdB ≥ 20. Alternativ können statt des Pauschbetrags auch die tatsächlichen behinderungsbedingten Mehrausgaben als außergewöhnliche Belastungen in der Steuer geltend gemacht werden.Über die Einkommensteuererklärung nutzbar (§ 33b EStG). Keine besondere Antragstellung erforderlich (Bescheid als Nachweis beilegen).
GdB 30
GdB 30Erhöhter Steuer-PauschbetragErhöhung des jährlichen Behinderten-Pauschbetrags auf 620 € ab GdB 30 (gegenüber 384 € bei GdB 20).Über die Steuererklärung nutzbar (§ 33b EStG).
GdB 30Gleichstellung mit SchwerbehindertenPersonen mit GdB 30 können auf Antrag im Arbeitsleben schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Dies bewirkt z. B. besonderen Kündigungsschutz und Zugang zu speziellen Hilfen im Arbeitsleben, ähnlich wie bei GdB ≥ 50.GdB 30 (oder 40); sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Gleichstellung wird gewährt, wenn sie nötig ist, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten oder zu sichern.Antrag bei der Agentur für Arbeit (§ 2 Abs. 3 SGB IX).
GdB 30Besonderer Kündigungsschutz (bei Gleichstellung)Nach erfolgreicher Gleichstellung genießen GdB-30-(oder 40)-Inhaber den gleichen Kündigungsschutz wie Schwerbehinderte: Eine Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts.Anerkannte Gleichstellung (GdB 30/40). Gilt nur für das Arbeitsverhältnis, für das die Gleichstellung beantragt wurde.Greift automatisch kraft Gesetz nach Gleichstellung (§§ 168 ff. SGB IX i. V. m. § 151 Abs. 3 SGB IX).
GdB 40
GdB 40Erhöhter Steuer-PauschbetragErhöhung des jährlichen Behinderten-Pauschbetrags auf 860 € ab GdB 40.Über die Steuererklärung nutzbar (§ 33b EStG).
GdB 40Gleichstellung mit SchwerbehindertenWie bei GdB 30: Möglichkeit, sich im Berufsleben auf Antrag einem Schwerbehinderten gleichstellen zu lassen, um Kündigungsschutz und sonstige arbeitsrechtliche Nachteilsausgleiche zu erhalten.GdB 40; siehe Voraussetzungen bei GdB 30 (identisch).Antrag bei der Agentur für Arbeit (§ 2 Abs. 3 SGB IX).
GdB 40Besonderer Kündigungsschutz (bei Gleichstellung)Wie bei GdB 30: Gleichgestellte Personen mit GdB 40 fallen unter den besonderen Kündigungsschutz (Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts).Anerkannte Gleichstellung (GdB 30/40).Automatisch mit Wirksamwerden der Gleichstellung (§§ 168 ff. SGB IX).
GdB 50
GdB 50Schwerbehindertenstatus & -ausweisAb GdB 50 gilt man als schwerbehindert im Sinne des Gesetzes. Es besteht Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis, der als Ausweisdokument für diverse Nachteilsausgleiche dient. Viele der folgenden Vergünstigungen setzen den Schwerbehindertenausweis voraus.GdB ≥ 50 (Schwerbehinderteneigenschaft).Feststellungsbescheid über GdB ≥ 50; anschließend Antrag auf Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt (§ 2 Abs. 2 SGB IX).
GdB 50Weiter erhöhter Steuer-PauschbetragErhöhung des jährlichen Behinderten-Pauschbetrags auf 1.140 € ab GdB 50.Über die Steuererklärung nutzbar (§ 33b EStG).
GdB 50ZusatzurlaubSchwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Arbeitswoche Zusatzurlaub pro Jahr – das sind 5 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche (bei Teilzeit entsprechend anteilig mehr Tage) – als Nachteilsausgleich.GdB ≥ 50; bestehendes Arbeitsverhältnis. Der Zusatzurlaub kommt zusätzlich zum regulären Urlaub hinzu.Automatischer Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber (§ 208 SGB IX – der Arbeitgeber kann den Zusatzurlaub nicht einseitig verwehren).
GdB 50Kündigungsschutz (besonders)Schwerbehinderte unterliegen einem erweiterten Kündigungsschutz: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts wirksam. Dies bietet deutlich erhöhten Schutz vor Entlassung.GdB ≥ 50 (oder Gleichstellung). Gilt nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit.Automatisch kraft Gesetz (§§ 168 ff. SGB IX). Im Kündigungsfall muss der Arbeitgeber das Integrationsamt einschalten.
GdB 50Freistellung von MehrarbeitSchwerbehinderte Arbeitnehmer brauchen nicht gegen ihren Willen Mehrarbeit zu leisten. Sie können Überstunden ablehnen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen.GdB ≥ 50; Beschäftigung als Arbeitnehmer. Ausgenommen sind ggf. leitende Angestellte und Fälle, in denen die Arbeitszeit gesetzlich geregelt ist.Automatisch kraft Gesetz (§ 207 SGB IX).

GdB 50Bevorzugte Einstellung & BeschäftigungArbeitgeber – insbesondere öffentliche Dienststellen – sind verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber bei gleicher Eignung bevorzugt einzustellen bzw. zu berücksichtigen. Außerdem müssen Betriebe ab 20 Arbeitsplätzen eine Schwerbehindertenquote von 5 % erfüllen oder eine Ausgleichsabgabe zahlen.GdB ≥ 50; gilt insbesondere im öffentlichen Dienst (Pflicht zu Einladung zum Vorstellungsgespräch etc.). Private Arbeitgeber unterliegen der Quote (nach § 154 SGB IX).Automatische Verpflichtungen des Arbeitgebers nach SGB IX (§§ 164, 165 SGB IX). Bei Verstößen droht Zahlung der Ausgleichsabgabe.
GdB 50Unterstützung im ArbeitslebenSchwerbehinderte (und gleichgestellte) Arbeitnehmer haben Anspruch auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter. Dies umfasst Beratung des Arbeitgebers und finanzielle Hilfen (z. B. Zuschüsse für behinderungsgerechte Arbeitsplatz-Ausstattung, technische Hilfsmittel).GdB ≥ 50 oder Gleichstellung; bestehendes Arbeitsverhältnis. Leistungen werden individuell geprüft (keine Pflicht, aber Ermessen des Integrationsamts).Über den Arbeitgeber oder direkt beim Integrations-/Inklusionsamt beantragen (§ 185 SGB IX). Finanzierung erfolgt aus der Ausgleichsabgabe.
GdB 50Frühere AltersrenteSchwerbehinderte können vorzeitig in Rente gehen: bis zu 2 Jahre ohne Abschläge vor der regulären Altersgrenze, oder maximal 5 Jahre früher mit Abschlägen. Dies ermöglicht einen früheren Renteneintritt als Ausgleich für längere Belastungen.GdB ≥ 50; Erfüllung der Mindestversicherungszeit (35 Beitragsjahre) in der gesetzlichen Rentenversicherung.Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Rechtsgrundlage: §§ 37, 236a SGB VI (Altersrente für schwerbehinderte Menschen).
GdB 50Steuerliche Entlastung bei FahrtkostenSchwerbehinderte mit Merkzeichen G oder aG können anstelle der üblichen Pendlerpauschale ihre tatsächlichen Fahrtkosten für den Arbeitsweg in voller Höhe von der Steuer absetzen. Es entfällt für sie die Begrenzung der Entfernungspauschale (sie können z. B. Kfz-Kosten komplett geltend machen).GdB ≥ 50 und Merkzeichen G oder aG im Ausweis.In der Steuererklärung anwendbar (§ 9 Abs. 2 EStG – Nachweis der Schwerbehinderung mit Merkzeichen erforderlich).
GdB 50ÖPNV-Nutzung (unentgeltliche Beförderung)Schwerbehinderte mit den Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl können den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) bundesweit kostenlos nutzen. Hierfür ist ein Beiblatt mit Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis erforderlich. Die Wertmarke kostet 104 €/Jahr (bzw. 52 € für 6 Monate); Inhaber der Merkzeichen H oder Bl erhalten die Wertmarke kostenlos. Auch eine Begleitperson (Merkzeichen B) oder ein Assistenzhund können im ÖPNV gratis mitgenommen werden.GdB ≥ 50 und Schwerbehindertenausweis mit o. g. Merkzeichen. Die Wertmarke muss gültig sein (jährliche bzw. halbjährliche Gültigkeit). Bei Verzicht auf die ÖPNV-Freifahrt kann stattdessen die Kfz-Steuer-Ermäßigung genutzt werden (nicht beides zugleich).Antrag auf Ausstellung des Beiblattes mit Wertmarke beim Versorgungsamt. Rechtsgrundlage: § 145 SGB IX, Schwerbehindertenausweisverordnung.
GdB 50Kostenlose Beförderung einer BegleitpersonIst im Ausweis das Merkzeichen B („Begleitung erforderlich“) eingetragen, darf eine Begleitperson den schwerbehinderten Menschen im Nah- und Fernverkehr kostenlos begleiten (d. h. fährt in Bahn/Bus ohne Ticket mit). In vielen Freizeiteinrichtungen (Kino, Museum, Veranstaltungen) erhält die Begleitperson ebenfalls freien Eintritt, wenn im Ausweis ein B vermerkt ist.Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis (wird erteilt, wenn regelmäßige Hilfe beim Reisen/Fahren erforderlich ist). Die kostenlose Mitnahme gilt nur für eine Begleitperson; diese muss nicht namentlich festgelegt sein.Automatische Berechtigung durch den Ausweis (Hinweis „B“). Nachweis: Vorlage des Ausweises mit Merkzeichen B gegenüber Verkehrsunternehmen bzw. an der Kasse der Einrichtung.
GdB 50Kfz-Steuerermäßigung bzw. -befreiungSchwerbehinderte mit bestimmten Merkzeichen erhalten Vergünstigungen bei der Kfz-Steuer: Mit Merkzeichen G oder Gl (gehörlos) gibt es 50 % Ermäßigung, mit Merkzeichen aG, H oder Bl eine vollständige Steuerbefreiung. Allerdings muss dafür auf die kostenlose ÖPNV-Beförderung verzichtet werden (Option entweder ÖPNV oder Kfz-Steuervorteil). Pro Person ist nur ein Fahrzeug begünstigt.GdB ≥ 50 und Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem Merkzeichen. Das Fahrzeug muss auf die behinderte Person zugelassen sein. Kein Führerschein erforderlich (Begünstigung gilt auch, wenn jemand anderes für die behinderte Person fährt, solange das Fahrzeug überwiegend für diese genutzt wird).Antrag beim Hauptzollamt (Formular 3809) mit Kopie des Ausweises, ggf. Beiblatt. Rechtsgrundlage: § 3a KraftStG. Bei Ermäßigung (50 %) muss zusätzlich das Beiblatt „Freifahrt“ vorgelegt werden, um den Verzicht auf ÖPNV-Freifahrt nachzuweisen.
GdB 50Rundfunkbeitrags-ErmäßigungMenschen mit schweren Behinderungen können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags erhalten: Wird das Merkzeichen RF im Ausweis zuerkannt, beträgt der Rundfunkbeitrag nur ein Drittel (6,12 € monatlich) statt 18,36 €. Voraussetzungen für RF sind z. B.: ≥ 80 % Behinderung und wegen des Leidens an öffentlichen Veranstaltungen dauerhaft nicht teilnehmbar, oder Blindheit (GdB ≥ 60 allein für Sehen), Gehörlosigkeit usw..GdB ≥ 50 und Vorliegen einer der engen gesundheitlichen Voraussetzungen laut § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Merkzeichen RF im Bescheid/Ausweis erforderlich). Typische Berechtigte: vollständig Blinde, hochgradig Sehbehinderte, Taubblinde, gleichgestellt Gehörlose, oder Menschen, die aus Gesundheitsgründen das Haus nicht verlassen können.Antrag auf Ermäßigung beim ARD/ZDF-Beitragsservice mit Nachweis (Kopie des Schwerbehindertenausweises mit RF-Merkzeichen). Die Ermäßigung wird ab Zuerkennung des Merkzeichens RF gewährt und kann bis zu 3 Jahre rückwirkend beantragt werden.
GdB 60
GdB 60Weiter erhöhter Steuer-PauschbetragErhöhung des jährlichen Behinderten-Pauschbetrags auf 1.440 € ab GdB 60.GdB 60.Über die Steuererklärung nutzbar (§ 33b EStG).
GdB 60Rundfunkbeitrag (Sehbehinderung)Menschen mit GdB 60 allein wegen einer Sehbehinderung (wesentlich Sehbehinderte) können das Merkzeichen RF erhalten und zahlen damit nur 6,12 € Rundfunkbeitrag.GdB 60, der ausschließlich für Sehbehinderung vergeben wurde (z. B. hochgradig sehbehindert ≥ 60 %).Antrag auf Ermäßigung beim Beitragsservice (Merkzeichen RF nötig) – siehe Rundfunkbeitrags-Ermäßigung bei GdB 50.
GdB 60Oranger Parkausweis (Parkerleichterungen)Bei bestimmten erheblichen Beeinträchtigungen kann trotz fehlendem Merkzeichen aG ein besonderer Parkausweis (orange) beantragt werden. Dieser gewährt Parkerleichterungen (z. B. Parken in Anwohnerzonen oder im eingeschränkten Halteverbot länger als erlaubt), jedoch nicht das Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen.Individuelle Voraussetzungen (bundesweit per Ausnahmeregelung definiert): z. B. schwere Gehbehinderung (GdB ≥ 70 mit Merkzeichen G) kombiniert mit bestimmten Krankheitsbildern (etwa Morbus Crohn/Colitis ulcerosa ab GdS 60, künstlicher Darmausgang mit bestimmten Einschränkungen, schwere Lungenerkrankung mit dauerhafter O₂-Bedarf, usw.). Kein Rechtsanspruch, Erteilung erfolgt nach Ermessen der Behörde bei Vorliegen der Kriterien.Antrag bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Ordnungsamt oder Landratsamt). Grundlage sind Ländererlasse bzw. StVO-Ausnahmeregelungen (die Kriterien lehnen sich an bundeseinheitliche Vorgaben an).
GdB 70
GdB 70Weiter erhöhter Steuer-PauschbetragErhöhung des jährlichen Behinderten-Pauschbetrags auf 1.780 € ab GdB 70.GdB 70.Über die Steuererklärung nutzbar (§ 33b EStG).
GdB 70Fahrtkosten-Pauschale (privater Verkehr)Menschen mit GdB ≥ 70, die merkzeichenbedingt gehbehindert sind, können pauschal 900 € jährlich für private Fahrten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Diese Pauschale deckt typische Fahrtkosten (z. B. für Arztbesuche, Einkäufe) ab und erspart Einzelnachweise.GdB ≥ 70 mit Merkzeichen G (oder alternativ GdB ≥ 80, siehe GdB 80). Die Pauschale kann anstelle der Geltendmachung individueller Fahrtkosten genutzt werden.Geltendmachung in der Steuererklärung (§ 33 Abs. 2a EStG).
GdB 70Ermäßigte BahnCardSchwerbehinderte Reisende können ab GdB 70 die BahnCard 25 oder 50 der Deutschen Bahn zum ermäßigten Preis erwerben. Die BahnCard 50 kostet für Berechtigte z. B. nur ~50 % des Normalpreises (Stand 2025: 122 € statt 244 € 2. Kl.).GdB ≥ 70 (oder Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung). Die Berechtigung muss beim Kauf durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises nachgewiesen werden.Kein gesetzlicher Anspruch, sondern Angebot der DB. Erhältlich über bahn.de oder an DB-Schaltern mit Nachweis (die BahnCard wird direkt ermäßigt verkauft).
GdB 80
GdB 80Weiter erhöhter Steuer-PauschbetragErhöhung des jährlichen Behinderten-Pauschbetrags auf 2.120 € ab GdB 80.GdB 80.Über die Steuererklärung nutzbar (§ 33b EStG).
GdB 80Erhöhte Freibeträge (Wohnen)Bei GdB 80 kommen zusätzliche finanzielle Freibeträge in sozialen Leistungsbereichen zur Anwendung. So wird bei der Einkommensprüfung in der sozialen Wohnraumförderung ein Freibetrag von 4.500 € angesetzt, sofern zugleich Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI) vorliegt. Ebenso berücksichtigt das Wohngeld bei schwerbehinderten Haushaltsmitgliedern (mit Pflegegrad) einen jährlichen Freibetrag von 1.800 €.GdB 80; z. T. zusätzlich ein anerkannter Pflegegrad nötig. Diese Freibeträge sollen die Mehrbelastungen Schwerbehinderter ausgleichen und ihre Chancen auf z. B. Wohnberechtigungsscheine erhöhen.Automatisch im Antragsverfahren (Wohnraumförderung nach § 24 WoFG, Wohngeld nach § 17 WoGG). Im Antrag sollte die Schwerbehinderung und ggf. Pflegebedürftigkeit angegeben und nachgewiesen werden.
GdB 80Fahrtkosten-Pauschale (privater Verkehr)Ab GdB 80 kann die jährliche Pauschale von 900 € für behinderungsbedingte Privatfahrten ohne Merkzeichen G in Anspruch genommen werden (siehe GdB 70 oben – dort war Merkzeichen G erforderlich). Die Pauschale erleichtert Steuerabzüge für Fahrtkosten bei hochgradiger Behinderung.GdB ≥ 80 (auch ohne Merkzeichen G). Gilt alternativ zur individuellen Abrechnung von außergewöhnlichen Fahrtkosten.

Geltendmachung in der Steuererklärung (§ 33 Abs. 2a EStG).
GdB 80Rundfunkbeitrag (kein Öffentlichkeitsleben möglich)Können Schwerbehinderte wegen ihrer Gesundheit dauerhaft an keinerlei öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen, erhalten sie ebenfalls Merkzeichen RF und damit den ermäßigten Rundfunkbeitrag von 6,12 € mtl. (auch ohne konkret blind oder gehörlos zu sein).GdB ≥ 80; ärztlicher Nachweis, dass aus gesundheitlichen Gründen kein Verlassen der Wohnung bzw. keine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben möglich ist.Antrag auf Ermäßigung beim Beitragsservice (Merkzeichen RF erforderlich) – vgl. Rundfunkbeitrag bei GdB 50.
GdB 90
GdB 90Weiter erhöhter Steuer-PauschbetragErhöhung des jährlichen Behinderten-Pauschbetrags auf 2.460 € ab GdB 90.GdB 90.Über die Steuererklärung nutzbar (§ 33b EStG).
GdB 90Telekom-Sozialtarif (Telefon)Schwerbehinderte mit Merkzeichen Bl (blind) oder Gl (gehörlos) können beim Festnetz-Telefonanbieter (Telekom) den sog. Sozialtarif erhalten. Dabei wird der monatliche Grundpreis um bis zu 8,72 € reduziert. Dieses Telefontarif-Ermäßigung steht für bestimmte Tarife zur Verfügung (nicht bei Pauschal-Flatrates).Merkzeichen Bl oder Gl im Schwerbehindertenausweis (Blinde oder Gehörlose). Viele Betroffene mit diesen Merkzeichen haben GdB 90 oder 100.Antrag beim Telefonanbieter (Telekom) mit Nachweis des Merkzeichens. Rechtsgrundlage: Telekommunikationskundenverordnung i. V. m. Telekom-Sozialtarif (Angebot der Deutschen Telekom für bestimmte Berechtigte).
GdB 100
GdB 100.Maximaler Steuer-PauschbetragAb GdB 100 erreicht der Behinderten-Pauschbetrag die höchste Stufe von 2.840 € pro Jahr.GdB 100.Über die Steuererklärung nutzbar (§ 33b EStG).
GdB 100.Wohngeld-FreibetragFür Haushalte mit mindestens einem Schwerbehinderten mit GdB 100 wird beim Wohngeld ein jährlicher Freibetrag von 1.800 € vom Einkommen abgezogen. Dies verbessert die Wohngeld-Berechnung zugunsten des Antragstellers.GdB 100 (schwerbehindertes Haushaltsmitglied). Wird auch gewährt bei Merkzeichen H (hilflos) oder Pflegegrad 3–5, selbst wenn GdB < 100 – dann aber bereits der Freibetrag aus Pflegebedürftigkeit anrechenbar.Automatisch im Wohngeldantrag (Angabe der Schwerbehinderung nötig). Rechtsgrundlage: § 17 Wohngeldgesetz (WoGG).
GdB 100.Vorzeitige Verfügung über SparverträgeInhabern eines Schwerbehindertenausweises mit GdB 100 wird meist erlaubt, Bausparverträge oder sonstige Sparverträge vorzeitig aufzulösen bzw. zu verfügen, ohne die üblichen Nachteile (z. B. Verlust von Bonuszinsen). Dies ermöglicht den früheren Zugriff auf Erspartes in Folge der Schwerbehinderung.GdB 100. Im Einzelfall entscheidet das Kreditinstitut/Bausparkasse per Geschäftsbedingungen (häufig anerkannter Grund bei 100 % Schwerbehinderung).Antrag/Bitte beim jeweiligen Anbieter unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises. Viele Bausparkassen und Banken haben entsprechende Klauseln (AGB) für Schwerbehinderte.
GdB 100.Hundesteuer-ErmäßigungViele Städte und Gemeinden gewähren schwerbehinderten Menschen eine Ermäßigung oder Befreiung von der Hundesteuer – insbesondere für Assistenzhunde (z. B. Blindenführhunde). Oft zahlen Schwerbehinderte für einen Hund gar keine Steuer oder einen reduzierten Satz.Kommunale Regelungen, meist für Merkzeichen H (hilflos) oder Bl (blind) oder GdB 100. Die genauen Vergünstigungen variieren je nach Wohnort (z. B. vollständige Befreiung für Blindenführhund, hälftige Ermäßigung für einen Begleithund etc.). Auch bei niedrigerem GdB möglich, falls die Satzung dies vorsieht.Antrag bei der Gemeinde/Stadt (Nachweis der Schwerbehinderung und ggf. Assistenzhunde-Ausbildung erforderlich). Grundlage: jeweilige Hundesteuersatzung vor Ort.
GdB 100.Vergünstigungen im öffentlichen LebenInhaber eines Schwerbehindertenausweises (meist ab GdB 50 aufwärts) erhalten in vielen öffentlichen Einrichtungen Ermäßigungen: z. B. reduzierter Eintritt in Schwimmbäder, Museen, Kinos, Theater, Zoo etc.. Oft gelten 50 % Nachlass oder spezielle Tarife. Merkzeichen B ermöglicht in der Regel freien Eintritt für die Begleitperson (siehe GdB 50). Auch Kurtaxen (Kurbeiträge) werden Schwerbehinderten mancherorts ermäßigt oder erlassen.GdB ≥ 50 (für Ausweis). Die Konditionen legt jeder Anbieter selbst fest; ein rechtlicher Anspruch auf Preisnachlass besteht nicht, doch gewähren viele öffentliche und private Einrichtungen Rabatte aus Sozialgründen. Das Merkzeichen B im Ausweis berechtigt fast immer zur freien Mitnahme der Begleitperson.Vorlage des Schwerbehindertenausweises an der Kasse. Die jeweiligen Regelungen sind oft auf Websites oder Aushängen der Einrichtungen vermerkt. Als Quelle für Vergünstigungen dienen keine Gesetze, sondern freiwillige Angebote (teils basierend auf kommunalen Empfehlungen).

FAQs