Vorteile für Menschen mit Behinderung
Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 gelten in Deutschland als schwerbehindert. Oft ist dabei von „Vorteilen“ die Rede – von Steuererleichterungen bis hin zu besonderen Kündigungsschutzregelungen. Tatsächlich handelt es sich jedoch nicht um Privilegien, sondern um Nachteilsausgleiche: Sie sollen benachteiligende Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung abmildern und allen Betroffenen eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen.
Der Gesetzgeber knüpft diese Ausgleiche an konkrete Bedingungen, etwa bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis oder festgelegte GdB-Schwellen. So entstehen passgenaue Unterstützungsangebote, die von finanziellen Entlastungen (z. B. Steuerfreibeträgen) über Mobilitätshilfen (z. B. Parkerleichterungen) bis hin zu arbeitsrechtlichen Schutzrechten reichen. Wichtig ist: Wer einen Anspruch vermutet, sollte prüfen, welche Nachweise notwendig sind und bei welcher Behörde der Antrag gestellt wird.
In der nachfolgenden Tabelle findest Du gebündelte Informationen zu den wichtigsten Formen des Nachteilsausgleichs – inklusive Voraussetzungen, zuständigen Stellen und praktischer Tipps für die Antragstellung.
Nachteilsausgleich nach Kategorie
Mobilität & Verkehr
Inhaberinnen eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G, aG, Bl, Gl oder H können mit Beiblatt + Wertmarke bundesweit Bus, Straßen-/U-/S-Bahn sowie Nahverkehrszüge (RB, RE, IRE) unentgeltlich nutzen. Die Wertmarke kostet derzeit 91 € pro Jahr (bzw. 46 € für sechs Monate); Bezieherinnen bestimmter Sozialleistungen erhalten sie gratis
Steht auf dem Ausweis das Merkzeichen B, reist eine Begleitperson im Nah- und Fernverkehr kostenlos mit; ein Assistenz- oder Blindenführhund darf ebenfalls gratis mitgeführt werden. Für den Hund braucht es kein Extra-Ticket, lediglich einen Maulkorb in manchen Bundesländern.
Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 erhalten Betroffene die BahnCard 25 oder 50 zum halben Preis. Die BahnCard gilt im Fern- und Nahverkehr und kann online oder am Schalter beantragt werden – Nachweis ist der Schwerbehindertenausweis.
Personen mit Merkzeichen aG, Bl oder H zahlen für ihr Privatfahrzeug überhaupt keine Kfz-Steuer; Merkzeichen G reduziert die Steuer um 50 %. Voraussetzung ist, dass das Auto überwiegend von oder für die schwerbehinderte Person genutzt wird.
Mit dem blauen EU-Parkausweis (Merkzeichen aG oder Bl) dürfen ausgewiesene Behindertenparkplätze benutzt sowie bis zu drei Stunden in Halteverbotszonen geparkt werden. Orange- bzw. Sonderausweise der Länder gewähren in vielen Kommunen weitere Parkerleichterungen auch ohne aG.
Wer wegen seiner Behinderung ein Auto anschaffen oder behindertengerecht umbauen muss, kann von Arbeits- oder Integrationsämtern einen Zuschuss bis zu 22 000 € erhalten. Die Leistung ist einkommensabhängig und setzt voraus, dass das Fahrzeug für die Berufsausübung nötig ist.
Der europaweit einheitliche „Euro-Schlüssel“ schließt mehr als 12 000 barrierefreie Toiletten an Autobahnen, Bahnhöfen und öffentlichen Gebäuden auf. Berechtigt sind u. a. Personen mit Merkzeichen aG, B, H, Bl oder einem GdB ≥ 70 (mit starken Mobilitäts-/Darm-/Blaseneinschränkungen); Bestellung erfolgt über den CBF Darmstadt.
Steuern & Finanzen
Statt einzelner Nachweise können Sie im Rahmen der Einkommensteuer einen jährlichen Pauschbetrag von 384 € (GdB 20) bis 2 840 € (GdB 100) geltend machen; Inhaber*innen des Merkzeichens H oder Bl erhalten 7 400 €. Der Betrag deckt typische behinderungsbedingte Aufwendungen ab und wird direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Pflegende Angehörige erhalten – wenn die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt – einen zusätzlichen Pauschbetrag von 600 € bis 1 800 € pro Jahr. Darüber hinaus können nicht durch Pauschalen gedeckte Kosten (z. B. Umbauten, Fahrt- und Medikamentenkosten) als „außergewöhnliche Belastungen“ steuermindernd angesetzt werden.
Viele Autohersteller gewähren Schwerbehinderten jährlich neu verhandelte Rabatte von 10 % bis über 25 % auf Neufahrzeuge. Erforderlich ist beim Händler lediglich der Ausweis oder ein aktueller Bescheid; die Ermäßigung gilt zusätzlich zu regulären Verkaufsaktionen.
Arbeit & Beruf
Beschäftigte mit einem GdB ≥ 50 haben Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Kalenderjahr bei einer Fünf-Tage-Woche (pro-rata-Regelung bei Teilzeit). Der Zusatzurlaub ist im Bundesurlaubsgesetz § 208 geregelt und muss vom Arbeitgeber wie normaler Erholungsurlaub genehmigt werden.
Eine Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer*innen bedarf vor Ausspruch der Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 ff. SGB IX). Das Amt prüft, ob soziale oder behinderungsbedingte Faktoren die Kündigung unzulässig machen; fehlende Zustimmung macht die Kündigung unwirksam.
Menschen mit Schwerbehinderung können Mehrarbeit – Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich – ohne Nachteile ablehnen. Arbeitgeber dürfen sie nur mit ihrem Einverständnis zu Überstunden heranziehen (§ 207 SGB IX).
Integrations- und Arbeitsämter bezuschussen technische Hilfen, Umbauten, Gebärdendolmetscher oder persönliche Arbeitsassistenz. Auch Lohnkostenzuschüsse (Eingliederungs- bzw. Inklusionszuschüsse) helfen Unternehmen, Schwerbehinderte einzuarbeiten.
Soziale Sicherung & Rente
Wer mindestens einen GdB 50 besitzt und 35 Versicherungsjahre nachweist, kann zwei Jahre früher ohne Abschläge in Rente gehen (Jg. 1964 → 65 J. statt 67 J.). Mit geringen Abschlägen ist der Rentenbeginn sogar bis zu fünf Jahre früher möglich.
Gesundheit & Pflege
Chronisch kranke Menschen mit Schwerbehinderung müssen pro Kalenderjahr maximal 1 % ihres Bruttoeinkommens (statt 2 %) für gesetzliche Zuzahlungen zahlen. Nach Erreichen dieser Schwelle stellt die Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung für den Rest des Jahres aus.
Gesetzlich Versicherte zahlen für Hilfsmittel höchstens 10 € (nicht mehr als der tatsächliche Preis) oder gar nichts, wenn der Festbetrag darunter liegt. Für manche Sonderanfertigungen übernehmen Kostenträger sogar die vollständigen Kosten.
Ärztlich verordneter Reha-Sport (z. B. Wirbelsäulengymnastik) und Funktionstraining (Wassergymnastik, T-Rena) werden in der Regel bis zu 18 Monate von Krankenkassen oder Rentenversicherung finanziert. Die Kurse fördern Ausdauer, Kraft und Koordination.
Pflegekassen tragen bis zu 4 180 € pro Maßnahme für barrierefreie Bad-, Tür- oder Rampenumbauten, sobald ein Pflegegrad vorliegt. Mehrere Maßnahmen können kombiniert werden, solange die Gesamtsumme nicht überschritten wird.
Wohnen & Bauen
Das Bundesprogramm förderte barrierereduzierende Umbauten mit bis zu 25 % Zuschuss (max. 25 000 €). Seit 2022 pausiert die Förderung – es lohnt sich, den Neustart oder Alternativprogramme zu beobachten.
Zahlreiche Länder und Städte (z. B. Bayern, NRW, Hamburg) gewähren eigene Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen für Aufzüge, Rampen oder Türverbreiterungen. Konditionen, Einkommensgrenzen und Budgets variieren; Antragstellung erfolgt bei örtlichen Förderbanken oder Wohnungs-/Sozialämtern.
Kommunikation & Medien
Mit Merkzeichen RF zahlen Betroffene nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags (6,12 €/Monat). Blinde, Gehörlose oder Menschen mit Pflegegrad 4 + 5 können unter Umständen ganz befreit werden.
Schwerbehinderte mit GdB ≥ 90 sowie Merkzeichen Bl/GI erhalten monatlich 8,72 € Gutschrift auf ihren Festnetz- bzw. Internetanschluss der Deutschen Telekom. Der Rabatt wird direkt mit der Rechnung verrechnet.
Bücher, Zeitschriften und Tonträger in Blindenschrift dürfen innerhalb Deutschlands unfrankiert verschickt werden. Die Sendung muss als „Blindensendung“ gekennzeichnet sein und darf keine anderen Gegenstände enthalten.
Kultur, Freizeit & Reisen
Heil- und Seebäder sowie touristische Orte reduzieren für Schwerbehinderte häufig die örtliche Kurtaxe um 50 % oder erlassen sie ganz. Oft gilt ab GdB 50, der Nachweis erfolgt an der Kurkarte oder im Tourismusbüro.
Bundes- und Landesmuseen sowie Gedenkstätten gewähren gewöhnlich 50 % Eintrittsermäßigung; Begleitpersonen mit Merkzeichen B kommen oft kostenfrei hinein. Einige Häuser bieten spezielle Tast- oder Audioguides.
Tier- und Freizeitparks wie Zoo Berlin, aber auch kommunale Schwimmbäder bieten ermäßigte Tarife für Menschen mit Schwerbehinderung; Begleitpersonen zahlen selten oder gar nicht. Viele Anlagen verfügen über barrierefreie Anlagen und Leihrollstühle.
Öffentliche Bühnen und Stage-Entertainment-Shows gewähren 20-50 % Rabatt sowie einen kostenlosen Platz für eine Begleitperson. Rollstuhlplätze sollten frühzeitig telefonisch reserviert werden.
Einige Universitäten lassen Studierende und externe Personen mit Behinderung kostenfrei oder deutlich vergünstigt an Hochschulsportkursen teilnehmen. Auch private Fitnessstudios haben zunehmend Inklusionstarife.
Diverse Reiseveranstalter, Hotels und Kreuzfahrtanbieter gewähren bei Vorlage des Ausweises Preisnachlässe, bessere Zimmerkategorien oder kostenfreie Ausrüstung (z. B. Pool-Lifte). Konditionen erfragen Sie am besten direkt vor Buchung.
Hunde- & Kommunalabgaben
Viele Städte (z. B. Hamburg, Köln) befreien Blinden-, Signal- und sonstige Assistenzhunde vollständig von der Hundesteuer. Antrag und Nachweis (Ausbildung + Nutzen) sind beim örtlichen Steuer- oder Ordnungsamt einzureichen.
Bildung
Studierende, die wegen ihrer Wertmarke den ÖPNV bereits kostenfrei nutzen oder aufgrund der Behinderung kein Ticket gebrauchen können, bekommen den Ticketanteil ihres Semesterbeitrags zurück. Dafür ist ein Antrag beim AStA bzw. Studentenwerk nötig.
Mehrere Länder (z. B. Niedersachsen, Hessen) erlassen Langzeit- und Zweitstudiengebühren, wenn eine Behinderung das Studium verlängert. Die Hochschule verlangt ein ärztliches Gutachten oder den Schwerbehindertenausweis als Nachweis.
Behörden & Alltag
Viele kommunale Servicestellen gewähren Menschen mit Schwerbehinderung bevorzugte Bedienung oder gesonderte Wartezonen, teils gesetzlich verankert (z. B. Bayerische Allgemeine Geschäftsordnung). Zeigen Sie einfach Ihren Ausweis am Empfang – oft erhalten Sie sofort einen Prioritäts-Aufruf.
Tipp: Prüfe bei jeder geplanten Anschaffung oder Aktivität, ob Dein Schwerbehindertenausweis, bestimmte Merkzeichen oder ein Pflegegrad einen Vorteil auslösen. Viele private Anbieter machen Rabatte nicht öffentlich sichtbar, gewähren sie aber auf Nachfrage.
| GdB-Stufe | Nachteilsausgleich | Beschreibung | Voraussetzungen / Hinweise | Beantragung / Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| GdB 10 | ||||
| GdB 10 | Anerkennung als Behinderung | Ein GdB von 10 bringt noch keine Nachteilsausgleiche mit sich. | ||
| GdB 20 | ||||
| GdB 20 | Anerkennung als Behinderung | Ab einem GdB von 20 liegt eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung im sozialrechtlichen Sinne vor . Es ergeht ein Feststellungsbescheid durch das Versorgungsamt als Nachweis. | GdB ≥ 20 (unter 20 keine amtliche Anerkennung als Behinderung). | Antrag auf Feststellung beim zuständigen Versorgungsamt (nach SGB IX). |
| GdB 20 | Steuerfreibetrag (Behinderten-Pauschbetrag) | Jährlicher Pauschbetrag zur steuerlichen Entlastung für behinderungsbedingte Aufwendungen. Bei GdB 20 beträgt er 384 € pro Jahr. | GdB ≥ 20. Alternativ können statt des Pauschbetrags auch die tatsächlichen behinderungsbedingten Mehrausgaben als außergewöhnliche Belastungen in der Steuer geltend gemacht werden. | Über die Einkommensteuererklärung nutzbar (§ 33b EStG). Keine besondere Antragstellung erforderlich (Bescheid als Nachweis beilegen). |
| GdB 30 | ||||
| GdB 30 | Erhöhter Steuer-Pauschbetrag | Erhöhung des jährlichen Behinderten-Pauschbetrags auf 620 € ab GdB 30 (gegenüber 384 € bei GdB 20). | Über die Steuererklärung nutzbar (§ 33b EStG). | |
| GdB 30 | Gleichstellung mit Schwerbehinderten | Personen mit GdB 30 können auf Antrag im Arbeitsleben schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Dies bewirkt z. B. besonderen Kündigungsschutz und Zugang zu speziellen Hilfen im Arbeitsleben, ähnlich wie bei GdB ≥ 50. | GdB 30 (oder 40); sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Gleichstellung wird gewährt, wenn sie nötig ist, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten oder zu sichern. | Antrag bei der Agentur für Arbeit (§ 2 Abs. 3 SGB IX). |
| GdB 30 | Besonderer Kündigungsschutz (bei Gleichstellung) | Nach erfolgreicher Gleichstellung genießen GdB-30-(oder 40)-Inhaber den gleichen Kündigungsschutz wie Schwerbehinderte: Eine Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. | Anerkannte Gleichstellung (GdB 30/40). Gilt nur für das Arbeitsverhältnis, für das die Gleichstellung beantragt wurde. | Greift automatisch kraft Gesetz nach Gleichstellung (§§ 168 ff. SGB IX i. V. m. § 151 Abs. 3 SGB IX). |
| GdB 40 | ||||
| GdB 40 | Erhöhter Steuer-Pauschbetrag | Erhöhung des jährlichen Behinderten-Pauschbetrags auf 860 € ab GdB 40. | Über die Steuererklärung nutzbar (§ 33b EStG). | |
| GdB 40 | Gleichstellung mit Schwerbehinderten | Wie bei GdB 30: Möglichkeit, sich im Berufsleben auf Antrag einem Schwerbehinderten gleichstellen zu lassen, um Kündigungsschutz und sonstige arbeitsrechtliche Nachteilsausgleiche zu erhalten. | GdB 40; siehe Voraussetzungen bei GdB 30 (identisch). | Antrag bei der Agentur für Arbeit (§ 2 Abs. 3 SGB IX). |
| GdB 40 | Besonderer Kündigungsschutz (bei Gleichstellung) | Wie bei GdB 30: Gleichgestellte Personen mit GdB 40 fallen unter den besonderen Kündigungsschutz (Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts). | Anerkannte Gleichstellung (GdB 30/40). | Automatisch mit Wirksamwerden der Gleichstellung (§§ 168 ff. SGB IX). |
| GdB 50 | ||||
| GdB 50 | Schwerbehindertenstatus & -ausweis | Ab GdB 50 gilt man als schwerbehindert im Sinne des Gesetzes. Es besteht Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis, der als Ausweisdokument für diverse Nachteilsausgleiche dient. Viele der folgenden Vergünstigungen setzen den Schwerbehindertenausweis voraus. | GdB ≥ 50 (Schwerbehinderteneigenschaft). | Feststellungsbescheid über GdB ≥ 50; anschließend Antrag auf Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt (§ 2 Abs. 2 SGB IX). |
| GdB 50 | Weiter erhöhter Steuer-Pauschbetrag | Erhöhung des jährlichen Behinderten-Pauschbetrags auf 1.140 € ab GdB 50. | Über die Steuererklärung nutzbar (§ 33b EStG). | |
| GdB 50 | Zusatzurlaub | Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Arbeitswoche Zusatzurlaub pro Jahr – das sind 5 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche (bei Teilzeit entsprechend anteilig mehr Tage) – als Nachteilsausgleich. | GdB ≥ 50; bestehendes Arbeitsverhältnis. Der Zusatzurlaub kommt zusätzlich zum regulären Urlaub hinzu. | Automatischer Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber (§ 208 SGB IX – der Arbeitgeber kann den Zusatzurlaub nicht einseitig verwehren). |
| GdB 50 | Kündigungsschutz (besonders) | Schwerbehinderte unterliegen einem erweiterten Kündigungsschutz: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts wirksam. Dies bietet deutlich erhöhten Schutz vor Entlassung. | GdB ≥ 50 (oder Gleichstellung). Gilt nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit. | Automatisch kraft Gesetz (§§ 168 ff. SGB IX). Im Kündigungsfall muss der Arbeitgeber das Integrationsamt einschalten. |
| GdB 50 | Freistellung von Mehrarbeit | Schwerbehinderte Arbeitnehmer brauchen nicht gegen ihren Willen Mehrarbeit zu leisten. Sie können Überstunden ablehnen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen. | GdB ≥ 50; Beschäftigung als Arbeitnehmer. Ausgenommen sind ggf. leitende Angestellte und Fälle, in denen die Arbeitszeit gesetzlich geregelt ist. | Automatisch kraft Gesetz (§ 207 SGB IX). |
| GdB 50 | Bevorzugte Einstellung & Beschäftigung | Arbeitgeber – insbesondere öffentliche Dienststellen – sind verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber bei gleicher Eignung bevorzugt einzustellen bzw. zu berücksichtigen. Außerdem müssen Betriebe ab 20 Arbeitsplätzen eine Schwerbehindertenquote von 5 % erfüllen oder eine Ausgleichsabgabe zahlen. | GdB ≥ 50; gilt insbesondere im öffentlichen Dienst (Pflicht zu Einladung zum Vorstellungsgespräch etc.). Private Arbeitgeber unterliegen der Quote (nach § 154 SGB IX). | Automatische Verpflichtungen des Arbeitgebers nach SGB IX (§§ 164, 165 SGB IX). Bei Verstößen droht Zahlung der Ausgleichsabgabe. |
| GdB 50 | Unterstützung im Arbeitsleben | Schwerbehinderte (und gleichgestellte) Arbeitnehmer haben Anspruch auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter. Dies umfasst Beratung des Arbeitgebers und finanzielle Hilfen (z. B. Zuschüsse für behinderungsgerechte Arbeitsplatz-Ausstattung, technische Hilfsmittel). | GdB ≥ 50 oder Gleichstellung; bestehendes Arbeitsverhältnis. Leistungen werden individuell geprüft (keine Pflicht, aber Ermessen des Integrationsamts). | Über den Arbeitgeber oder direkt beim Integrations-/Inklusionsamt beantragen (§ 185 SGB IX). Finanzierung erfolgt aus der Ausgleichsabgabe. |
| GdB 50 | Frühere Altersrente | Schwerbehinderte können vorzeitig in Rente gehen: bis zu 2 Jahre ohne Abschläge vor der regulären Altersgrenze, oder maximal 5 Jahre früher mit Abschlägen. Dies ermöglicht einen früheren Renteneintritt als Ausgleich für längere Belastungen. | GdB ≥ 50; Erfüllung der Mindestversicherungszeit (35 Beitragsjahre) in der gesetzlichen Rentenversicherung. | Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Rechtsgrundlage: §§ 37, 236a SGB VI (Altersrente für schwerbehinderte Menschen). |
| GdB 50 | Steuerliche Entlastung bei Fahrtkosten | Schwerbehinderte mit Merkzeichen G oder aG können anstelle der üblichen Pendlerpauschale ihre tatsächlichen Fahrtkosten für den Arbeitsweg in voller Höhe von der Steuer absetzen. Es entfällt für sie die Begrenzung der Entfernungspauschale (sie können z. B. Kfz-Kosten komplett geltend machen). | GdB ≥ 50 und Merkzeichen G oder aG im Ausweis. | In der Steuererklärung anwendbar (§ 9 Abs. 2 EStG – Nachweis der Schwerbehinderung mit Merkzeichen erforderlich). |
| GdB 50 | ÖPNV-Nutzung (unentgeltliche Beförderung) | Schwerbehinderte mit den Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl können den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) bundesweit kostenlos nutzen. Hierfür ist ein Beiblatt mit Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis erforderlich. Die Wertmarke kostet 104 €/Jahr (bzw. 52 € für 6 Monate); Inhaber der Merkzeichen H oder Bl erhalten die Wertmarke kostenlos. Auch eine Begleitperson (Merkzeichen B) oder ein Assistenzhund können im ÖPNV gratis mitgenommen werden. | GdB ≥ 50 und Schwerbehindertenausweis mit o. g. Merkzeichen. Die Wertmarke muss gültig sein (jährliche bzw. halbjährliche Gültigkeit). Bei Verzicht auf die ÖPNV-Freifahrt kann stattdessen die Kfz-Steuer-Ermäßigung genutzt werden (nicht beides zugleich). | Antrag auf Ausstellung des Beiblattes mit Wertmarke beim Versorgungsamt. Rechtsgrundlage: § 145 SGB IX, Schwerbehindertenausweisverordnung. |
| GdB 50 | Kostenlose Beförderung einer Begleitperson | Ist im Ausweis das Merkzeichen B („Begleitung erforderlich“) eingetragen, darf eine Begleitperson den schwerbehinderten Menschen im Nah- und Fernverkehr kostenlos begleiten (d. h. fährt in Bahn/Bus ohne Ticket mit). In vielen Freizeiteinrichtungen (Kino, Museum, Veranstaltungen) erhält die Begleitperson ebenfalls freien Eintritt, wenn im Ausweis ein B vermerkt ist. | Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis (wird erteilt, wenn regelmäßige Hilfe beim Reisen/Fahren erforderlich ist). Die kostenlose Mitnahme gilt nur für eine Begleitperson; diese muss nicht namentlich festgelegt sein. | Automatische Berechtigung durch den Ausweis (Hinweis „B“). Nachweis: Vorlage des Ausweises mit Merkzeichen B gegenüber Verkehrsunternehmen bzw. an der Kasse der Einrichtung. |
| GdB 50 | Kfz-Steuerermäßigung bzw. -befreiung | Schwerbehinderte mit bestimmten Merkzeichen erhalten Vergünstigungen bei der Kfz-Steuer: Mit Merkzeichen G oder Gl (gehörlos) gibt es 50 % Ermäßigung, mit Merkzeichen aG, H oder Bl eine vollständige Steuerbefreiung. Allerdings muss dafür auf die kostenlose ÖPNV-Beförderung verzichtet werden (Option entweder ÖPNV oder Kfz-Steuervorteil). Pro Person ist nur ein Fahrzeug begünstigt. | GdB ≥ 50 und Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem Merkzeichen. Das Fahrzeug muss auf die behinderte Person zugelassen sein. Kein Führerschein erforderlich (Begünstigung gilt auch, wenn jemand anderes für die behinderte Person fährt, solange das Fahrzeug überwiegend für diese genutzt wird). | Antrag beim Hauptzollamt (Formular 3809) mit Kopie des Ausweises, ggf. Beiblatt. Rechtsgrundlage: § 3a KraftStG. Bei Ermäßigung (50 %) muss zusätzlich das Beiblatt „Freifahrt“ vorgelegt werden, um den Verzicht auf ÖPNV-Freifahrt nachzuweisen. |
| GdB 50 | Rundfunkbeitrags-Ermäßigung | Menschen mit schweren Behinderungen können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags erhalten: Wird das Merkzeichen RF im Ausweis zuerkannt, beträgt der Rundfunkbeitrag nur ein Drittel (6,12 € monatlich) statt 18,36 €. Voraussetzungen für RF sind z. B.: ≥ 80 % Behinderung und wegen des Leidens an öffentlichen Veranstaltungen dauerhaft nicht teilnehmbar, oder Blindheit (GdB ≥ 60 allein für Sehen), Gehörlosigkeit usw.. | GdB ≥ 50 und Vorliegen einer der engen gesundheitlichen Voraussetzungen laut § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Merkzeichen RF im Bescheid/Ausweis erforderlich). Typische Berechtigte: vollständig Blinde, hochgradig Sehbehinderte, Taubblinde, gleichgestellt Gehörlose, oder Menschen, die aus Gesundheitsgründen das Haus nicht verlassen können. | Antrag auf Ermäßigung beim ARD/ZDF-Beitragsservice mit Nachweis (Kopie des Schwerbehindertenausweises mit RF-Merkzeichen). Die Ermäßigung wird ab Zuerkennung des Merkzeichens RF gewährt und kann bis zu 3 Jahre rückwirkend beantragt werden. |
| GdB 60 | ||||
| GdB 60 | Weiter erhöhter Steuer-Pauschbetrag | Erhöhung des jährlichen Behinderten-Pauschbetrags auf 1.440 € ab GdB 60. | GdB 60. | Über die Steuererklärung nutzbar (§ 33b EStG). |
| GdB 60 | Rundfunkbeitrag (Sehbehinderung) | Menschen mit GdB 60 allein wegen einer Sehbehinderung (wesentlich Sehbehinderte) können das Merkzeichen RF erhalten und zahlen damit nur 6,12 € Rundfunkbeitrag. | GdB 60, der ausschließlich für Sehbehinderung vergeben wurde (z. B. hochgradig sehbehindert ≥ 60 %). | Antrag auf Ermäßigung beim Beitragsservice (Merkzeichen RF nötig) – siehe Rundfunkbeitrags-Ermäßigung bei GdB 50. |
| GdB 60 | Oranger Parkausweis (Parkerleichterungen) | Bei bestimmten erheblichen Beeinträchtigungen kann trotz fehlendem Merkzeichen aG ein besonderer Parkausweis (orange) beantragt werden. Dieser gewährt Parkerleichterungen (z. B. Parken in Anwohnerzonen oder im eingeschränkten Halteverbot länger als erlaubt), jedoch nicht das Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen. | Individuelle Voraussetzungen (bundesweit per Ausnahmeregelung definiert): z. B. schwere Gehbehinderung (GdB ≥ 70 mit Merkzeichen G) kombiniert mit bestimmten Krankheitsbildern (etwa Morbus Crohn/Colitis ulcerosa ab GdS 60, künstlicher Darmausgang mit bestimmten Einschränkungen, schwere Lungenerkrankung mit dauerhafter O₂-Bedarf, usw.). Kein Rechtsanspruch, Erteilung erfolgt nach Ermessen der Behörde bei Vorliegen der Kriterien. | Antrag bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Ordnungsamt oder Landratsamt). Grundlage sind Ländererlasse bzw. StVO-Ausnahmeregelungen (die Kriterien lehnen sich an bundeseinheitliche Vorgaben an). |
| GdB 70 | ||||
| GdB 70 | Weiter erhöhter Steuer-Pauschbetrag | Erhöhung des jährlichen Behinderten-Pauschbetrags auf 1.780 € ab GdB 70. | GdB 70. | Über die Steuererklärung nutzbar (§ 33b EStG). |
| GdB 70 | Fahrtkosten-Pauschale (privater Verkehr) | Menschen mit GdB ≥ 70, die merkzeichenbedingt gehbehindert sind, können pauschal 900 € jährlich für private Fahrten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Diese Pauschale deckt typische Fahrtkosten (z. B. für Arztbesuche, Einkäufe) ab und erspart Einzelnachweise. | GdB ≥ 70 mit Merkzeichen G (oder alternativ GdB ≥ 80, siehe GdB 80). Die Pauschale kann anstelle der Geltendmachung individueller Fahrtkosten genutzt werden. | Geltendmachung in der Steuererklärung (§ 33 Abs. 2a EStG). |
| GdB 70 | Ermäßigte BahnCard | Schwerbehinderte Reisende können ab GdB 70 die BahnCard 25 oder 50 der Deutschen Bahn zum ermäßigten Preis erwerben. Die BahnCard 50 kostet für Berechtigte z. B. nur ~50 % des Normalpreises (Stand 2025: 122 € statt 244 € 2. Kl.). | GdB ≥ 70 (oder Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung). Die Berechtigung muss beim Kauf durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises nachgewiesen werden. | Kein gesetzlicher Anspruch, sondern Angebot der DB. Erhältlich über bahn.de oder an DB-Schaltern mit Nachweis (die BahnCard wird direkt ermäßigt verkauft). |
| GdB 80 | ||||
| GdB 80 | Weiter erhöhter Steuer-Pauschbetrag | Erhöhung des jährlichen Behinderten-Pauschbetrags auf 2.120 € ab GdB 80. | GdB 80. | Über die Steuererklärung nutzbar (§ 33b EStG). |
| GdB 80 | Erhöhte Freibeträge (Wohnen) | Bei GdB 80 kommen zusätzliche finanzielle Freibeträge in sozialen Leistungsbereichen zur Anwendung. So wird bei der Einkommensprüfung in der sozialen Wohnraumförderung ein Freibetrag von 4.500 € angesetzt, sofern zugleich Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI) vorliegt. Ebenso berücksichtigt das Wohngeld bei schwerbehinderten Haushaltsmitgliedern (mit Pflegegrad) einen jährlichen Freibetrag von 1.800 €. | GdB 80; z. T. zusätzlich ein anerkannter Pflegegrad nötig. Diese Freibeträge sollen die Mehrbelastungen Schwerbehinderter ausgleichen und ihre Chancen auf z. B. Wohnberechtigungsscheine erhöhen. | Automatisch im Antragsverfahren (Wohnraumförderung nach § 24 WoFG, Wohngeld nach § 17 WoGG). Im Antrag sollte die Schwerbehinderung und ggf. Pflegebedürftigkeit angegeben und nachgewiesen werden. |
| GdB 80 | Fahrtkosten-Pauschale (privater Verkehr) | Ab GdB 80 kann die jährliche Pauschale von 900 € für behinderungsbedingte Privatfahrten ohne Merkzeichen G in Anspruch genommen werden (siehe GdB 70 oben – dort war Merkzeichen G erforderlich). Die Pauschale erleichtert Steuerabzüge für Fahrtkosten bei hochgradiger Behinderung. | GdB ≥ 80 (auch ohne Merkzeichen G). Gilt alternativ zur individuellen Abrechnung von außergewöhnlichen Fahrtkosten. | Geltendmachung in der Steuererklärung (§ 33 Abs. 2a EStG). |
| GdB 80 | Rundfunkbeitrag (kein Öffentlichkeitsleben möglich) | Können Schwerbehinderte wegen ihrer Gesundheit dauerhaft an keinerlei öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen, erhalten sie ebenfalls Merkzeichen RF und damit den ermäßigten Rundfunkbeitrag von 6,12 € mtl. (auch ohne konkret blind oder gehörlos zu sein). | GdB ≥ 80; ärztlicher Nachweis, dass aus gesundheitlichen Gründen kein Verlassen der Wohnung bzw. keine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben möglich ist. | Antrag auf Ermäßigung beim Beitragsservice (Merkzeichen RF erforderlich) – vgl. Rundfunkbeitrag bei GdB 50. |
| GdB 90 | ||||
| GdB 90 | Weiter erhöhter Steuer-Pauschbetrag | Erhöhung des jährlichen Behinderten-Pauschbetrags auf 2.460 € ab GdB 90. | GdB 90. | Über die Steuererklärung nutzbar (§ 33b EStG). |
| GdB 90 | Telekom-Sozialtarif (Telefon) | Schwerbehinderte mit Merkzeichen Bl (blind) oder Gl (gehörlos) können beim Festnetz-Telefonanbieter (Telekom) den sog. Sozialtarif erhalten. Dabei wird der monatliche Grundpreis um bis zu 8,72 € reduziert. Dieses Telefontarif-Ermäßigung steht für bestimmte Tarife zur Verfügung (nicht bei Pauschal-Flatrates). | Merkzeichen Bl oder Gl im Schwerbehindertenausweis (Blinde oder Gehörlose). Viele Betroffene mit diesen Merkzeichen haben GdB 90 oder 100. | Antrag beim Telefonanbieter (Telekom) mit Nachweis des Merkzeichens. Rechtsgrundlage: Telekommunikationskundenverordnung i. V. m. Telekom-Sozialtarif (Angebot der Deutschen Telekom für bestimmte Berechtigte). |
| GdB 100 | ||||
| GdB 100. | Maximaler Steuer-Pauschbetrag | Ab GdB 100 erreicht der Behinderten-Pauschbetrag die höchste Stufe von 2.840 € pro Jahr. | GdB 100. | Über die Steuererklärung nutzbar (§ 33b EStG). |
| GdB 100. | Wohngeld-Freibetrag | Für Haushalte mit mindestens einem Schwerbehinderten mit GdB 100 wird beim Wohngeld ein jährlicher Freibetrag von 1.800 € vom Einkommen abgezogen. Dies verbessert die Wohngeld-Berechnung zugunsten des Antragstellers. | GdB 100 (schwerbehindertes Haushaltsmitglied). Wird auch gewährt bei Merkzeichen H (hilflos) oder Pflegegrad 3–5, selbst wenn GdB < 100 – dann aber bereits der Freibetrag aus Pflegebedürftigkeit anrechenbar. | Automatisch im Wohngeldantrag (Angabe der Schwerbehinderung nötig). Rechtsgrundlage: § 17 Wohngeldgesetz (WoGG). |
| GdB 100. | Vorzeitige Verfügung über Sparverträge | Inhabern eines Schwerbehindertenausweises mit GdB 100 wird meist erlaubt, Bausparverträge oder sonstige Sparverträge vorzeitig aufzulösen bzw. zu verfügen, ohne die üblichen Nachteile (z. B. Verlust von Bonuszinsen). Dies ermöglicht den früheren Zugriff auf Erspartes in Folge der Schwerbehinderung. | GdB 100. Im Einzelfall entscheidet das Kreditinstitut/Bausparkasse per Geschäftsbedingungen (häufig anerkannter Grund bei 100 % Schwerbehinderung). | Antrag/Bitte beim jeweiligen Anbieter unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises. Viele Bausparkassen und Banken haben entsprechende Klauseln (AGB) für Schwerbehinderte. |
| GdB 100. | Hundesteuer-Ermäßigung | Viele Städte und Gemeinden gewähren schwerbehinderten Menschen eine Ermäßigung oder Befreiung von der Hundesteuer – insbesondere für Assistenzhunde (z. B. Blindenführhunde). Oft zahlen Schwerbehinderte für einen Hund gar keine Steuer oder einen reduzierten Satz. | Kommunale Regelungen, meist für Merkzeichen H (hilflos) oder Bl (blind) oder GdB 100. Die genauen Vergünstigungen variieren je nach Wohnort (z. B. vollständige Befreiung für Blindenführhund, hälftige Ermäßigung für einen Begleithund etc.). Auch bei niedrigerem GdB möglich, falls die Satzung dies vorsieht. | Antrag bei der Gemeinde/Stadt (Nachweis der Schwerbehinderung und ggf. Assistenzhunde-Ausbildung erforderlich). Grundlage: jeweilige Hundesteuersatzung vor Ort. |
| GdB 100. | Vergünstigungen im öffentlichen Leben | Inhaber eines Schwerbehindertenausweises (meist ab GdB 50 aufwärts) erhalten in vielen öffentlichen Einrichtungen Ermäßigungen: z. B. reduzierter Eintritt in Schwimmbäder, Museen, Kinos, Theater, Zoo etc.. Oft gelten 50 % Nachlass oder spezielle Tarife. Merkzeichen B ermöglicht in der Regel freien Eintritt für die Begleitperson (siehe GdB 50). Auch Kurtaxen (Kurbeiträge) werden Schwerbehinderten mancherorts ermäßigt oder erlassen. | GdB ≥ 50 (für Ausweis). Die Konditionen legt jeder Anbieter selbst fest; ein rechtlicher Anspruch auf Preisnachlass besteht nicht, doch gewähren viele öffentliche und private Einrichtungen Rabatte aus Sozialgründen. Das Merkzeichen B im Ausweis berechtigt fast immer zur freien Mitnahme der Begleitperson. | Vorlage des Schwerbehindertenausweises an der Kasse. Die jeweiligen Regelungen sind oft auf Websites oder Aushängen der Einrichtungen vermerkt. Als Quelle für Vergünstigungen dienen keine Gesetze, sondern freiwillige Angebote (teils basierend auf kommunalen Empfehlungen). |
FAQs
Kann ich mit einer Behinderung kostenlos Bahn fahren?
Ja, im Nah- und Regionalverkehr ist das für schwerbehinderte Menschen mit gültiger Wertmarke im Schwerbehindertenausweis möglich. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und bestimmte Merkzeichen im Ausweis (z. B. G, aG, Bl, Gl oder H). Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 228 SGB IX. Wichtig: Im Fernverkehr (IC/ICE) gilt die Freifahrt nicht; dort erhalten Schwerbehinderte aber Vergünstigungen, und mit Merkzeichen “B” fährt eine Begleitperson kostenlos mit.
Kann ich mit einem GdB kostenlos parken?
Allein ein Schwerbehindertenausweis oder ein bestimmter GdB berechtigt nicht zum kostenfreien Parken auf Behindertenparkplätzen. Sie benötigen einen speziellen Behinderten-Parkausweis (blau EU-weit oder orange, national), den Sie bei Ihrer Stadt/Gemeinde beantragen können. Den blauen EU-Parkausweis erhalten nur Personen mit besonderen Merkzeichen wie „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „Bl“ (Blindheit) im Ausweis. Mit diesem blauen Ausweis dürfen Sie auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken und z. B. an Parkuhren ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung stehen.
Welche Vorteile bringt mir ein GdB?
Ein anerkannter Grad der Behinderung (insbesondere ab GdB 50) verschafft Ihnen diverse Nachteilsausgleiche und Vorteile. Dazu gehören beispielsweise ein besonderer Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, ein Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr sowie steuerliche Entlastungen (Behinderten-Pauschbetrag). Schwerbehinderte können außerdem den öffentlichen Nahverkehr vergünstigt oder kostenlos nutzen (mit Wertmarke im Ausweis) und je nach Merkzeichen von Kfz-Steuer-Ermäßigungen profitieren. Viele dieser Rechte sind im Sozialgesetzbuch IX geregelt – etwa der Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX) und der besondere Kündigungsschutz (§ 168 SGB IX).
Welche steuerlichen Vorteile bringt ein Schwerbehindertenausweis?
Schwerbehinderte Menschen können vor allem den Behinderten-Pauschbetrag in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Höhe dieses Pauschbetrags richtet sich nach dem GdB: Ab GdB 50 sind es jährlich 1.140 €, bei GdB 80 z. B. 2.120 € und bei GdB 100 sogar 2.840 € (Stand seit 2021). Zusätzlich gibt es Vergünstigungen bei der Kfz-Steuer: Inhaber eines Ausweises mit Merkzeichen “H” (hilflos) oder “Bl” (blind) sind komplett von der Kfz-Steuer befreit, bei Merkzeichen “G” oder “Gl” erhält man 50 % Ermäßigung. Auch die Pendlerpauschale ist für behinderte Menschen ab GdB 70 (oder GdB 50 mit Merkzeichen G) leicht erhöht: ab dem 21. Entfernungskilometer können 0,35 € pro km (statt 0,30 €) angesetzt werden.
Was bringt mir ein Schwerbehindertenausweis bei der Rente?
Mit einem Schwerbehindertenausweis (ab GdB 50) können Sie früher in Rente gehen, da es die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gibt. Wer einen GdB von mindestens 50 hat und die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfüllt, kann bis zu zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze ohne Rentenabschläge in Rente gehen. Je nach Geburtsjahr liegt das abschlagsfreie Rentenalter für Schwerbehinderte etwas niedriger – z. B. bei Jahrgang 1964 bei 65 Jahren (statt 67) oder bei Jahrgang 1958 bei 64 Jahren. Einen noch früheren Rentenbeginn (bis zu weitere drei Jahre früher) können Sie ebenfalls wählen, müssen dann aber pro Monat 0,3 % Rentenabschlag in Kauf nehmen (maximal 10,8 % Abschlag).
Kann ich mit 63 Jahren mit 50 % Schwerbehinderung in Rente gehen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich. Schwerbehinderte der Geburtsjahrgänge bis Anfang 1960er können mit 63 bereits eine Altersrente beziehen, allerdings meist nur mit Abschlägen. Ohne Abschlag dürfen schwerbehinderte Menschen höchstens zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze in Rente gehen. Beispiel: Wer 1960 geboren ist (Regelrenteneintritt 66 Jahre + 4 Monate), kann mit Schwerbehindertenausweis ab 64 Jahren und 4 Monaten ohne Abzüge in Rente; mit 63 Jahren wäre die Rente noch um rund 10 % gekürzt. Wichtig ist in jedem Fall, dass 35 Beitragsjahre erfüllt sind, damit die Altersrente für Schwerbehinderte in Anspruch genommen werden kann.
Welche Vorteile hat man bei 50 % Schwerbehinderung?
Ab einem GdB von 50 gelten Sie offiziell als schwerbehindert und erhalten umfangreiche Nachteilsausgleiche. Zu den wichtigsten Vorteilen bei 50 % zählen:
- Kündigungsschutz: Sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz im Job, d. h. eine Kündigung muss vom Integrationsamt genehmigt werden.
- Zusatzurlaub: Ihnen stehen 5 Arbeitstage Zusatzurlaub pro Jahr (bei Vollzeit, 5-Tage-Woche) zu.
- Keine Mehrarbeitspflicht: Sie können sich von Mehrarbeit (Überstunden) freistellen lassen.
- Steuerfreibetrag: Sie können den jährlichen Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 € bei der Steuer nutzen.
- Bevorzugte Stellung: Bei Bewerbungen (v. a. im öffentlichen Dienst) werden Schwerbehinderte im Auswahlverfahren besonders berücksichtigt.
- Arbeitsplatzausstattung: Es gibt Unterstützung für eine behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes (Zuschüsse über Integrationsamt).
- Frührente: Sie haben – wie oben erwähnt – die Möglichkeit, früher in Altersrente zu gehen.
(All diese Vorteile gelten auch für höhere GdB-Grade; siehe unten.)
Welche Vorteile hat man als Rentner mit Schwerbehindertenausweis?
Auch als Rentner profitieren Sie von den Nachteilsausgleichen eines Schwerbehindertenausweises. Zum einen gibt es steuerliche Vorteile: Sie können weiterhin den Behinderten-Pauschbetrag nutzen, was die Steuerlast auf Ihre Rente senkt. Zum anderen gelten viele Vergünstigungen unabhängig vom Erwerbsstatus – zum Beispiel Freifahrten im Nahverkehr mit Wertmarke, Kfz-Steuerermäßigungen (je nach Merkzeichen) oder Ermäßigungen bei kulturellen und Freizeiteinrichtungen. Hinweis: Arbeitsbezogene Vorteile wie Zusatzurlaub oder Kündigungsschutz spielen für Rentner keine Rolle, aber alle anderen Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte stehen Ihnen weiterhin zu.
Welche Zuschüsse gibt es bei 50 % Schwerbehinderung?
Direkte Geldleistungen “nur weil” man einen GdB 50 hat, sind nicht vorgesehen – es handelt sich eher um indirekte finanzielle Hilfen. So können z. B. Arbeitgeber einen Lohnzuschuss erhalten, wenn sie einen schwerbehinderten Arbeitnehmer einstellen, oder Zuschüsse für die behindertengerechte Arbeitsplatzausstattung beantragt werden. Schwerbehinderte selbst können finanzielle Unterstützung für benötigte Hilfsmittel oder Wohnungsumbauten bekommen (etwa über Krankenkasse, Pflegekasse oder KfW-Förderprogramme, je nach individueller Lage). Wenn die Behinderung die Erwerbsfähigkeit erheblich mindert, besteht zudem die Möglichkeit einer Erwerbsminderungsrente – diese muss aber separat beantragt und medizinisch geprüft werden.
Welche Vorteile habe ich mit 100 % Schwerbehinderung?
Mit GdB 100 stehen Ihnen alle Nachteilsausgleiche offen, die bereits ab GdB 50 gelten (besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Freifahrten etc.). Zusätzlich ist der jährliche Behinderten-Pauschbetrag hier am höchsten und beträgt derzeit 2.840 €. Häufig sind bei 100 % auch Merkzeichen wie “H” (Hilflosigkeit) oder “Bl” (Blindheit) eingetragen, die weitere spezifische Leistungen mit sich bringen – etwa Pflegeleistungen, Blindengeld oder eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung. Insgesamt erhalten Sie mit GdB 100 das Maximum an Unterstützung und Vergünstigungen, um Nachteile auszugleichen.
Wann kann ich als Jahrgang 1960 mit 50 % Schwerbehinderung ohne Abzüge in Rente gehen?
Für den Jahrgang 1960 ergibt sich folgende Faustregel: zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze können schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei in Rente gehen. Die reguläre Rentenaltersgrenze liegt bei Jahrgang 1960 bei 66 Jahren und 4 Monaten. Daher können Sie mit Schwerbehindertenausweis ab 64 Jahren und 4 Monaten die Altersrente ohne Abschläge beziehen. Wählen Sie einen früheren Rentenbeginn, ist das bis zu drei Jahre zusätzlich möglich – dann fällt allerdings ein dauerhafter Rentenabschlag von bis zu 10,8 % an (0,3 % pro vorgezogenem Monat).
Welche Vorteile hat man bei 80 % Schwerbehinderung?
Ein GdB von 80 bringt – neben allen üblichen Schwerbehindertenrechten – einige erweiterte Vorteile mit sich:
- Frührente ohne Abschlag: Sie können bis zu 2 Jahre vor der regulären Altersgrenze ohne Rentenabschläge in Rente gehen, sofern Sie 35 Versicherungsjahre erfüllt haben.
- Zusatzurlaub & Kündigungsschutz: Wie ab GdB 50 steht Ihnen eine Woche Zusatzurlaub pro Jahr zu, und Sie genießen besonderen Kündigungsschutz im Arbeitsleben.
- Höherer Steuerfreibetrag: Der jährliche Behinderten-Pauschbetrag beträgt bei GdB 80 2.120 € (gegenüber 1.140 € bei GdB 50).
- Begleitende Hilfen: Sie haben ggf. Anspruch auf besondere begleitende Hilfen im Arbeitsleben, z. B. Arbeitsassistenzen oder Zuschüsse durch das Integrationsamt für technische Arbeitshilfen.
(Zusätzlich können je nach Merkzeichen weitere Vergünstigungen hinzukommen, etwa eine Rundfunkbeitragsbefreiung mit Merkzeichen RF oder Parkerleichterungen.)
Wann hat man Anspruch auf Nachteilsausgleich?
Die meisten Nachteilsausgleiche greifen ab einem GdB von 50, da man dann als schwerbehindert gilt und einen Schwerbehindertenausweis erhält. Mit diesem Ausweis bekommt man z. B. besonderen Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und Steuervergünstigungen gewährt. Bestimmte Vorteile gibt es aber auch schon bei niedrigerem GdB oder speziellen Merkzeichen: So steht bereits ab GdB 20 ein (kleiner) Pauschbetrag als Steuerfreibetrag zu. Auch können Menschen mit GdB unter 50 in Einzelfällen Gleichstellungen oder Merkzeichen erhalten, die einzelne Nachteilsausgleiche erlauben (etwa der orange Parkausweis mit bestimmten gesundheitlichen Voraussetzungen trotz GdB < 50). Grundsätzlich gilt: Je höher der GdB und je nach Merkzeichen, desto umfangreicher sind die Nachteilsausgleiche.
Wie hoch ist der Nachteilsausgleich bei GdB 70?
Bei GdB 70 beträgt der jährliche Behinderten-Pauschbetrag aktuell 1.780 € in der Einkommensteuer. Ansonsten stehen Ihnen dieselben Nachteilsausgleiche zu wie anderen schwerbehinderten Menschen ab GdB 50: fünf Tage Zusatzurlaub, erhöhter Kündigungsschutz, ggf. Freistellung von Mehrarbeit etc.. Darüber hinaus können Schwerbehinderte mit GdB 70 – sofern das Merkzeichen “G” vorliegt – zum Beispiel die orange Parkkarte beantragen, die Parkerleichterungen (kostenloses Parken an Parkuhren etc.) gewährt. Kurz gesagt: Die Geldleistungen selbst (z. B. Steuerfreibetrag 1.780 €) steigen mit höherem GdB, während die meisten anderen Vorteile qualitativ gleich bleiben.
Wie hoch ist der Nachteilsausgleich bei GdB 80?
Bei einem GdB von 80 liegt der Behinderten-Pauschbetrag in der Steuer bei 2.120 € pro Jahr. Daneben profitieren Sie von allen allgemeinen Nachteilsausgleichen für Schwerbehinderte: z. B. einer Woche Zusatzurlaub, besonderem Kündigungsschutz und Überstundenerlass im Beruf. Zusätzlich ermöglicht GdB 80 auch den abschlagsfreien Vorruhestand bis zu 2 Jahre vor der regulären Rente (bei 35 Beitragsjahren). Insgesamt steigt also mit GdB 80 vor allem der finanzielle Nachteilsausgleich (höherer Steuerfreibetrag), während die Schutzrechte im Arbeitsleben denen ab GdB 50 entsprechen.
Haben Menschen mit einer Behinderung mehr Urlaub?
Ja, schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf zusätzlichen Urlaub. Gesetzlich sind es 5 zusätzliche Arbeitstage pro Jahr (bei einer 5-Tage-Arbeitswoche), also eine Woche Extraurlaub. Dieser Zusatzurlaub ist in § 208 SGB IX verankert und gilt, sobald die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt ist. Bei Teilzeittätigen mit weniger Wochentagen wird der Anspruch anteilig angepasst. Hinweis: Gleichgestellte (GdB 30–40, durch Arbeitsagentur) haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, dieser gilt wirklich erst ab GdB 50.
Müssen Begleithunde/Assistenzhunde Hundesteuer zahlen?
In vielen Kommunen sind anerkannte Assistenzhunde von der Hundesteuer befreit. Beispielsweise hat Hamburg ab 2025 festgelegt, dass Halter für Assistenzhunde keine Hundesteuer mehr zahlen müssen. Generell gilt: Hunde, die Behinderte als Hilfsmittel unterstützen (z. B. Blindenführhunde, Signalhunde für Gehörlose, Mobilitätsassistenzhunde), können auf Antrag vollständig von der Hundesteuer befreit werden. Die genauen Regeln variieren je nach Stadt – meist muss man den Schwerbehindertenausweis und einen Nachweis der Ausbildung des Hundes vorlegen. Informieren Sie sich am besten bei Ihrer Stadtverwaltung über die örtliche Hundesteuersatzung.
Haben Menschen mit Behinderung besonderen Kündigungsschutz?
Ja – Schwerbehinderte Arbeitnehmer (GdB 50 oder höher) genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts; ohne diese ist die Kündigung unwirksam. Außerdem greift der Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 173 SGB IX). Dieser Schutz gilt auch für gleichgestellte behinderte Menschen (GdB 30/40 mit Gleichstellungsbescheid). Zwar sind Schwerbehinderte nicht unkündbar, aber der Arbeitgeber muss strenge Auflagen erfüllen, sodass Kündigungen nur aus triftigen Gründen und mit behördlicher Genehmigung erfolgen können.