Menschen mit Behinderung einstellen und dabei Geld sparen
Mit nur wenigen Klicks erfährst du, wie viel Geld dein Unternehmen sparen kann – und gleichzeitig aktiv Inklusion fördert. Denn jede investierte Maßnahme zugunsten von Menschen mit Behinderungen ist nicht nur ein finanzieller Vorteil, sondern auch ein starkes Zeichen für gelebte Vielfalt, Fairness und Zukunftsfähigkeit.
Nutze die Chance, Ausgaben zu reduzieren und dein Unternehmen inklusiver aufzustellen – ein Gewinn für alle!
Fragen? Antworten.
Was versteht man unter der Ausgleichsabgabe?
Unter der Ausgleichsabgabe versteht man eine gesetzlich vorgeschriebene Abgabe, die Arbeitgeber zahlen müssen, wenn sie die vorgeschriebene Quote von Schwerbehinderten im Betrieb nicht erfüllen. In Deutschland müssen Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen 5 % dieser Plätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen besetzen. Erreichen sie diese Quote nicht, müssen sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz einen gestaffelten Geldbetrag entrichten. Diese Regelung nach SGB IX soll Firmen anhalten, mehr Menschen mit Behinderung einzustellen, und einen Ausgleich schaffen, falls sie es nicht tun.
Ab wie vielen Mitarbeitern muss ein Unternehmen die Ausgleichsabgabe zahlen?
Die Verpflichtung zur Ausgleichsabgabe greift, sobald dein Betrieb im Jahresdurchschnitt mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigt. Ab dieser Größe bist du verpflichtet, 5 % der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen – bei 20 bis 39 Mitarbeitern entspricht das mindestens einer Person. Erfüllst du die Quote nicht, musst du die Abgabe zahlen. Kleinere Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten sind von der Regelung komplett ausgenommen und müssen keine Ausgleichsabgabe leisten.
Wer muss keine Ausgleichsabgabe zahlen?
Du musst keine Ausgleichsabgabe zahlen, wenn du entweder unter 20 Mitarbeiter hast oder die Schwerbehindertenpflichtquote vollständig erfüllst. Betriebe mit 19 oder weniger Arbeitsplätzen fallen nicht unter die Pflicht und bleiben abgabefrei. Auch in einem größeren Unternehmen entfällt die Abgabe, wenn die vorgeschriebene Anzahl schwerbehinderter Mitarbeitender erreicht oder überschritten wird – dann ist kein Pflichtplatz unbesetzt und es wird kein Ausgleichsbetrag fällig. Erfüllst du die Quote teilweise (also wenigstens eine schwerbehinderte Person ist beschäftigt), musst du zwar eine reduzierte Abgabe zahlen, aber keine Abgabe fällt an, wenn du die Quote zu 100 % einhältst.
Wann ist die Ausgleichsabgabe fällig?
Die Ausgleichsabgabe wird einmal jährlich fällig, immer zum 31. März des Folgejahres. Du meldest jedes Jahr bis spätestens 31. März deiner Arbeitsagentur, wie viele Schwerbehinderte du im Vorjahr beschäftigt hast, und berechnest die Abgabe für das Vorjahr. Bis zu diesem Stichtag muss ein eventuell fälliger Betrag an das zuständige Integrations- bzw. Inklusionsamt überwiesen werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden – bei verspäteter Zahlung fallen Säumniszuschläge an.
Wird die Ausgleichsabgabe monatlich berechnet?
Ja, rechnerisch wird die Ausgleichsabgabe pro Monat und pro unbesetzten Pflichtplatz angesetzt, aber die Zahlung erfolgt nicht monatlich, sondern einmal jährlich. Für jeden Monat, in dem ein Pflichtarbeitsplatz unbesetzt blieb, wird ein Staffelbetrag berechnet (z. B. 155 € bis 815 € pro Monat je nach Erfüllungsquote). Am Jahresende wird die Summe aller Monate ermittelt – diese Gesamtjahressumme musst du dann bis 31. März des Folgejahres auf einmal überweisen. Du musst also nicht jeden Monat separat überweisen, sondern nur die Jahressumme fristgerecht bezahlen.
Wie berechnet man die Ausgleichsabgabe?
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt in wenigen Schritten: Zunächst ermittelst du, wie viele Pflichtarbeitsplätze dein Betrieb hat – das sind 5 % deiner gesamten Arbeitsplätze (aufgerundet mindestens 1 Stelle). Dann schaust du, wie viele schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter tatsächlich beschäftigt sind. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz wird ein bestimmter Betrag pro Monat angesetzt, abhängig davon, wie weit du die Quote verfehlst. Zum Beispiel: Hat dein Unternehmen 100 Arbeitsplätze, müsstest du 5 Schwerbehinderte beschäftigen; wenn nur 2 beschäftigt sind, bleiben 3 Pflichtplätze unbesetzt – für diese 3 Plätze zahlst du jeweils den monatlichen Staffelbetrag. Am Jahresende addierst du die Beträge für alle Monate des Jahres. Die genaue Berechnung übernimmt meist eine Software (z. B. IW-Elan), in die du deine Beschäftigtenzahlen eingibst – so wird die Jahressumme automatisch ermittelt und bereitgestellt.
Wie setzt sich die Ausgleichsabgabe zusammen?
Die Ausgleichsabgabe setzt sich aus gestaffelten Beträgen pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz zusammen, wobei die Staffelung nach Erfüllungsquote erfolgt. Es gibt vier Stufen (Staffelbeträge): Je besser ein Arbeitgeber die Schwerbehindertenquote erfüllt, desto niedriger ist der Betrag pro fehlendem Schwerbehinderten. Erfüllt ein Unternehmen z. B. mindestens 3 % der Quote (aber unter 5 %), gilt Stufe 1 mit dem geringsten Satz; bei nur 2–3 % Erfüllung greift Stufe 2; bei unter 2 % Erfüllung Stufe 3; und wenn kein Schwerbehinderter beschäftigt ist, fällt die neue Stufe 4 an, die den höchsten Betrag vorsieht. Zusätzlich wird nach Betriebsgröße unterschieden: Kleinere Firmen mit unter 60 Mitarbeitern haben angepasste Pflichtplatzzahlen (1 oder 2) und entsprechend eigene Staffelbeträge, die jedoch demselben Prinzip folgen. Insgesamt ergibt sich die Abgabe also aus Anzahl der unbesetzten Pflichtplätze × dem jeweiligen Staffelbetrag × 12 Monate.
Wie hoch sind die Staffelbeträge der Ausgleichsabgabe?
Die Staffelbeträge sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Grad der Quoten-Erfüllung und der Betriebsgröße. Ab 2025 gelten für große Unternehmen (mindestens 60 Arbeitsplätze) folgende Monatsbeträge je unbesetztem Pflichtplatz: 155 € (wenn die Quote zu 3–<5 % erfüllt ist), 275 € (bei 2–<3 % Erfüllung), 405 € (bei <2 % Erfüllung) und 815 € in der höchsten Stufe, wenn kein einziger Schwerbehinderter beschäftigt ist. Im Jahr 2024 lagen diese Staffelbeträge etwas niedriger: 140 €, 245 €, 360 € und 720 € in Stufe 4. Kleinere Betriebe haben geringere Vorgaben und entsprechende Sätze – zum Beispiel musste ein Unternehmen mit 40–59 Mitarbeitern 2024 410 € zahlen, wenn es keinen Schwerbehinderten beschäftigte (ab 2025 sind es 465 €). Wichtig: Diese Beträge gelten pro Monat und pro unbesetzter Stelle; die tatsächliche Jahresabgabe ist demnach der Monatsbetrag × Anzahl der fehlenden Schwerbehinderten × 12.
Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe (allgemein)?
Die genaue Höhe der Ausgleichsabgabe hängt von deiner Situation ab – es gibt keinen Einheitspreis, sondern eine Spannbreite an Monatsbeträgen. Derzeit (Stand 2025) liegen die Staffelbeträge zwischen 155 € und 815 € pro Monat für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz. Wo du innerhalb dieser Spanne liegst, richtet sich danach, wie viele Schwerbehinderte du beschäftigst: Je weniger der Quote erfüllt ist, desto näher bist du am oberen Ende (höherer Betrag). Kleineren Unternehmen können auch etwas geringere Beträge haben, aber im Kern bewegt sich die Abgabe in etwa in diesem Bereich. Als grobe Orientierung kannst du dir merken: Pro fehlendem Schwerbehinderten sind einige hundert Euro im Monat fällig, mit der Tendenz, dass es sehr teuer wird, wenn man gar niemanden beschäftigt.
Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe 2024?
Im Jahr 2024 galten bereits erhöhte Abgabesätze und erstmals eine vierte Stufe. Für Unternehmen mit 60 oder mehr Mitarbeitern waren die Monatsbeträge je unbesetztem Pflichtplatz wie folgt festgesetzt: 140 € in Stufe 1 (wenn 3–5 % der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt waren), 245 € in Stufe 2 (bei 2–<3 % Erfüllung), 360 € in Stufe 3 (bei <2 % Erfüllung) und 720 € in Stufe 4 (wenn kein Schwerbehinderter im Betrieb war). Für kleinere Betriebe galten analoge Regelungen: z. B. ein Unternehmen mit 40–59 Mitarbeitern musste 140 € zahlen, solange wenigstens 1 Schwerbehinderter beschäftigt war, aber 410 € pro Monat für jeden Pflichtplatz, wenn gar keiner beschäftigt wurde. Diese Beträge waren zum 31. März 2025 für das Anzeigejahr 2024 erstmals zu entrichten.
Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe 2025?
Ab dem 1. Januar 2025 wurde die Ausgleichsabgabe nochmals angehoben. Für größere Arbeitgeber (ab 60 Arbeitsplätze) gelten jetzt vier Staffelsätze je unbesetztem Pflichtplatz: 155 € pro Monat, wenn du mindestens 3 % (aber unter 5 %) der Pflichtplätze besetzt hast; 275 € pro Monat bei einer Erfüllungsquote von 2 % bis unter 3 %; 405 € pro Monat bei weniger als 2 % Erfüllung; und 815 € pro Monat in Stufe 4, falls du keinen einzigen Schwerbehinderten beschäftigst. Für kleinere Unternehmen stiegen die Beträge ebenfalls leicht: Ein Betrieb mit 40–59 Mitarbeitern zahlt jetzt z. B. 465 € monatlich, wenn keiner der eigentlich 2 nötigen Schwerbehinderten angestellt ist (vorher 410 €). Diese neuen Beträge sind erstmals bis 31. März 2026 (für das Jahr 2025) zu zahlen.
Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe im Jahr 2026?
Für 2026 sind nach aktuellem Stand keine weiteren Erhöhungen der Ausgleichsabgabe gesetzlich beschlossen. Das bedeutet, es gelten voraussichtlich die gleichen Staffelbeträge wie 2025. Ein Arbeitgeber mit 60+ Mitarbeitern müsste also weiterhin zwischen 155 € und 815 € pro Monat und unbesetzter Stelle einplanen (je nach Quote), solange keine neue Gesetzesänderung erfolgt. Natürlich beobachtet die Regierung die Wirkung der letzten Erhöhungen – aber derzeit kann man davon ausgehen, dass 2025 und 2026 identische Abgabesätze haben. (Sollten sich Änderungen ergeben, würden sie erst durch eine Gesetzesnovelle bekannt gemacht.)
Was ändert sich bei der Ausgleichsabgabe?
In den letzten Jahren gab es wichtige Änderungen, um einen inklusive Arbeitsmarkt stärker zu fördern. Ab 2024 wurde die Ausgleichsabgabe erstmals deutlich erhöht und um eine vierte Stufe ergänzt. Diese 4. Stufe trifft Arbeitgeber, die keinen einzigen Schwerbehinderten beschäftigen, mit einer spürbar höheren Abgabe (2024: 720 € pro Monat je Platz). Ab 2025 wurden die Beträge dann nochmals angehoben – z. B. stieg die höchste Stufe auf 815 € pro Monat. Gleichzeitig hat das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes neue Anreize geschaffen: So können etwa Beschäftigte, die aus einer Werkstatt ins Unternehmen wechseln, in den ersten zwei Jahren doppelt auf die Pflichtquote angerechnet werden. Diese Änderungen sollen einerseits den finanziellen Druck auf nicht inklusive Betriebe erhöhen, andererseits unterstützende Maßnahmen bieten, um mehr Menschen mit Behinderung in Arbeit zu bringen.
Wie hoch ist die Erhöhung der Ausgleichsabgabe?
Die Erhöhung fällt je nach Staffel unterschiedlich aus, liegt aber ungefähr bei 10–30 % gegenüber den früheren Sätzen. Zum 1. Januar 2024 stiegen die Monatsbeiträge zunächst von bisher 125 € auf 140 € (Stufe 1), von 220 € auf 245 € (Stufe 2) und von 320 € auf 360 € (Stufe 3); außerdem wurde neu die Stufe 4 mit 720 € eingeführt. Zum 1. Januar 2025 wurden alle Beträge nochmals angehoben – beispielsweise erhöhte sich die Stufe-3-Abgabe von 360 € auf 405 € pro Monat, und die Stufe 4 kletterte von 720 € auf 815 €. Insgesamt bedeutet das für Unternehmen, die gar keine Schwerbehinderten beschäftigen, mehr als eine Verdopplung der Kosten pro unbesetztem Platz gegenüber dem Stand vor 2024 (von ehemals 320 € auf jetzt 815 € monatlich). Die schrittweisen Erhöhungen sollen die Wirkung der Abgabe verstärken und wurden in zwei Stufen umgesetzt, um den Betrieben Zeit zur Anpassung zu geben.
Wofür wird die Ausgleichsabgabe verwendet?
Die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe fließen an die Integrations- bzw. Inklusionsämter und werden ausschließlich für die Förderung von Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben verwendet. Das Geld dient also einem guten Zweck: Damit finanziert man z. B. Zuschüsse zur Schaffung barrierefreier Arbeitsplätze, technische Arbeitshilfen, begleitende Hilfen im Arbeitsleben oder Lohnzuschüsse, um die Einstellung Schwerbehinderter attraktiver zu machen. Ein Teil der Mittel kann auch in spezielle Förderprogramme fließen, die sowohl den betroffenen Arbeitnehmern als auch den Arbeitgebern zugutekommen. Kurz gesagt, deine eingezahlte Ausgleichsabgabe wird dazu genutzt, die berufliche Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung zu verbessern – sie verschwindet nicht im allgemeinen Staatshaushalt, sondern kommt über die Integrationsämter gezielt wieder diesem Zweck zugute.
Wer berechnet die Ausgleichsabgabe?
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers selbst – es handelt sich um eine Selbstveranlagung. Du als Arbeitgeber ermittelst auf Grundlage der durchschnittlichen Beschäftigtenzahlen und Schwerbehindertenquote deinen fälligen Betrag. Unterstützung gibt es durch Software-Tools wie IW-Elan, die die Bundesagentur für Arbeit jährlich bereitstellt: Du gibst dort deine Daten (Anzahl Beschäftigte, Anzahl Schwerbehinderte, ggf. anrechenbare Personen) ein, und das Programm berechnet die Abgabe automatisch. Eine separate Rechnung vom Amt bekommst du nicht – du musst die Summe selbst korrekt ausrechnen und fristgerecht melden und zahlen. Natürlich kannst du dich dabei an den offiziellen Tabellen orientieren oder bei Unklarheiten Hilfe vom Integrationsamt oder Steuerberater einholen, aber letztlich obliegt die Berechnung dir.
Wer kontrolliert die Ausgleichsabgabe?
Die Agentur für Arbeit überwacht im Rahmen des jährlichen Anzeigeverfahrens, ob Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen. Bis 31. März meldest du deine Beschäftigtenzahlen; die Arbeitsagentur prüft diese Angaben und leitet sie an das zuständige Integrationsamt weiter. Das Integrations-/Inklusionsamt ist dann für die Verwaltung der Zahlung zuständig und stellt sicher, dass Unternehmen, die nicht (vollständig) zahlen, sanktioniert werden können. Bei Verstößen drohen Säumniszuschläge von 1 % pro Monat Verzug – diese werden vom Integrationsamt erhoben, wenn die Zahlung nach dem 31. März eintrifft. In gravierenden Fällen oder bei vorsätzlicher Nicht-Meldung können auch Bußgelder verhängt werden. Insgesamt gilt: Die Behörden (Arbeitsagentur und Integrationsamt) arbeiten zusammen, um die Einhaltung der Quote und der Abgabepflicht zu überprüfen und durchzusetzen.
Ist die Ausgleichsabgabe steuerlich absetzbar?
Ja. Die Ausgleichsabgabe kann in voller Höhe als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Für dich als Arbeitgeber zählt die Zahlung also zu den gewöhnlichen betrieblichen Aufwendungen, genau wie andere Abgaben oder Personalnebenkosten. Dadurch mindert sie deinen zu versteuernden Gewinn und reduziert faktisch die Steuerlast deines Unternehmens. Wichtig ist, dass du die Abgabe in der Buchhaltung richtig verbuchst (typischerweise unter sonstigen betrieblichen Aufwendungen) – dann erhältst du den steuerlichen Effekt automatisch im Rahmen deiner Gewinnermittlung.
Was kann auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden?
Du kannst deine fällige Ausgleichsabgabe reduzieren, indem du Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) vergibst. Gesetzlich ist geregelt, dass 50 % des Arbeitslohns, der in der Rechnung einer Werkstatt steckt, auf deine Ausgleichsabgabe angerechnet werden können. Das heißt konkret: Kaufst oder beauftragst du Leistungen bei einer WfbM oder Blindenwerkstatt, kannst du die Hälfte des darauf entfallenden Arbeitskostenbetrags von deiner eigenen Abgabeschuld abziehen. Die Werkstatt muss dafür auf der Rechnung ausweisen, welcher Anteil auf Arbeitsleistung (ohne Material) entfällt – diesen Betrag teilst du durch zwei, und das Ergebnis darfst du von deiner zu zahlenden Ausgleichsabgabe absetzen. Beachte, dass diese Anrechnung innerhalb desselben Jahres erfolgen muss: Du kannst also z. B. Rechnungen aus 2025 nur gegen die Abgabe für 2025 (fällig März 2026) geltend machen. Durch solche Werkstattaufträge lässt sich die Abgabe in manchen Fällen sogar komplett auf 0 reduzieren, wenn genügend Volumen zusammenkommt.
Wie kann ein Arbeitgeber die Ausgleichsabgabe mindern?
Als Arbeitgeber hast du zwei Hauptwege, um die Ausgleichsabgabe zu verringern: Erstens, indem du mehr schwerbehinderte Menschen beschäftigst. Jeder zusätzlich eingestellte schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter besetzt einen Pflichtplatz und senkt die Zahl der unbesetzten Stellen – dadurch reduziert sich deine Abgabe oder sie entfällt ganz, wenn du die Quote erreichst. Zweitens kannst du über Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen die Abgabesumme drücken. 50 % des auf die Arbeitsleistung entfallenden Rechnungsbetrags solcher Werkstattaufträge werden dir auf die Ausgleichsabgabe angerechnet, was deine Zahlungsverpflichtung direkt mindert. Praktisch bedeutet das: Indem du inklusiv einkaufst oder produzierst (z. B. eine WfbM mit einer Dienstleistung beauftragst), „sparst“ du die Hälfte dieser Kosten bei deiner Abgabe. Zusätzlich gibt es weiche Faktoren, die die Abgabe mindern können – etwa Mehrfachanrechnungen: Schwerbehinderte Auszubildende zählen z.B. doppelt oder dreifach, und ab 2024 kann ein aus der Werkstatt übernommener Mitarbeiter zwei Jahre lang doppelt angerechnet werden. All das hilft, deinen Erfüllungsgrad der Quote zu erhöhen und damit die Abgabe zu senken. Letztendlich ist der effektivste Weg immer, die Pflichtquote möglichst zu erfüllen, denn so sparst du dir die Abgabe komplett und profitierst zusätzlich von motivierten Fachkräften mit Behinderung.
Auf welches Konto bucht man die Ausgleichsabgabe?
In der Buchhaltung wird die Ausgleichsabgabe als betrieblicher Aufwand erfasst, meist unter den sonstigen oder Personalaufwendungen. Viele nutzen dafür ein spezifisches Konto wie z. B. Konto 4139 „Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz“ im SKR 03-Kontenrahmenbuchhaltungkonten.de. Dort wird sie in der Gewinn- und Verlustrechnung als sonstige betriebliche Aufwendung verbuchtbuchhaltungkonten.de. Du kannst sie also ähnlich wie eine Steuer oder Gebühr behandeln. Wichtig ist, die Zahlung im richtigen Geschäftsjahr zu verbuchen und ggf. eine Rückstellung zu bilden, falls du die Abgabe für das Vorjahr erst bis März des Folgejahres zahlst (damit sie im Jahresabschluss korrekt berücksichtigt wird). Da die Ausgleichsabgabe steuerlich abzugsfähig ist, solltest du sie unbedingt als Aufwand verbuchen, um den Abzug zu sichern. Im Zweifel frag deinen Steuerberater, welches Konto in deinem Kontenplan vorgesehen ist – in gängigen Kontenrahmen ist aber ein eigenes Konto für diese Abgabe vorhanden.
Wer gilt als schwerbehindert im Sinne der Ausgleichsabgabe?
Für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht gelten Personen als schwerbehindert, die einen amtlich anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben. Diese Mitarbeiter kannst du voll auf die Pflichtquote anrechnen. Zusätzlich werden auch gleichgestellte behinderte Menschen berücksichtigt: Das sind Arbeitnehmer mit einem GdB von mindestens 30, die von der Agentur für Arbeit Gleichstellung bekommen haben. Eine anerkannte Gleichstellung bewirkt, dass diese Personen bei der Quote zählen, als wären sie schwerbehindert. Solche gleichgestellten Mitarbeiter sowie alle mit GdB 50 oder mehr zählen als Pflichtarbeitsplätze und helfen dir, die Quote zu erfüllen oder die Abgabe zu reduzieren. Beachte: Ohne Gleichstellungsbescheid werden behinderte Mitarbeiter mit GdB unter 50 nicht auf die Quote angerechnet. Es lohnt sich also, ggf. eine Gleichstellung zu beantragen, wenn ein Mitarbeiter einen GdB von 30–49 hat – so kannst du ihn offiziell mitzählen lassen und deine Beschäftigungsquote verbessern.
Welche Mitarbeiter zählen bei der Ausgleichsabgabe?
Bei der Berechnung, ob du die Beschäftigungspflicht erfüllst, zählen grundsätzlich alle regulären Arbeitnehmer deines Unternehmens mit. Das heißt, alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Jahresdurchschnitt werden zur Gesamtzahl der Arbeitsplätze gerechnet. Auf der „Pflichtplatz“-Seite zählen natürlich alle schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten, die in deinem Betrieb angestellt sind – sie besetzen die Pflichtarbeitsplätze. Nicht mitgezählt werden allerdings Personengruppen, die nicht in einem klassischen Arbeitsverhältnis stehen (siehe nächste Frage). Wichtig ist, dass du in deiner jährlichen Meldung alle Arbeitsverhältnisse in deinem Betrieb angibst – also inklusive Teilzeitkräften, befristet Beschäftigten, etc., denn sie zählen bei der Ermittlung der Betriebsgröße mit. Schwerbehinderte in Teilzeit zählen ebenfalls als beschäftigte Schwerbehinderte (gegebenenfalls anteilig, falls sehr geringfügig beschäftigt), und bestimmte Personen können mehrfach angerechnet werden (z. B. schwerbehinderte Auszubildende zählen doppelt). Unterm Strich gilt: Alle fest angestellten Mitarbeiter deines Unternehmens werden für die Ausgleichsabgabe berücksichtigt – entweder auf der einen Seite der Gleichung (Gesamtarbeitsplätze) oder, wenn sie schwerbehindert/gleichgestellt sind, auf der anderen Seite (erfüllte Pflichtplätze).
Welche Arbeitnehmer zählen nicht zur Schwerbehindertenabgabe?
Einige Personenkreise werden bei der Berechnung der Pflichtquote ausgeschlossen, zählen also nicht als Arbeitsplätze im Sinne der Schwerbehindertenabgabe. Nicht mitgerechnet wird zum Beispiel der Inhaber/Geschäftsführer, wenn er selbst keine abhängige Beschäftigung hat (etwa ein Einzelunternehmer). Auch gesetzliche Vertretungsorgane einer Firma – z. B. der Vorstand einer AG oder der Geschäftsführer einer GmbH – gelten in ihrer Organfunktion nicht als „Arbeitsplatz“ im Sinne der Quote (sofern sie nicht als Angestellte gelten). Freie Mitarbeiter (Freelancer) und rein ehrenamtlich Tätige werden ebenfalls nicht zur Belegschaftszahl hinzugezählt, da sie kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis haben. Zudem zählen Leiharbeitnehmer für die Quote beim entleihenden Unternehmen (nicht beim Verleiher) – d.h. du kannst Zeitarbeiter, die bei dir eingesetzt sind, in deiner Meldung aufführen, aber Auszubildende zählen grundsätzlich mit (Ausnahmen gibt es nur für ganz kleine Betriebe). Zusammengefasst: Nicht berücksichtigt werden Personen, die keine klassischen Arbeitnehmer im Betrieb sind (Unternehmer selbst, Organpersonen, Freiberufler, Ehrenamtliche). Alle anderen Beschäftigten – ob Vollzeit, Teilzeit, befristet oder in Ausbildung – fließen in die Berechnung der Arbeitsplätze ein (und Schwerbehinderte darunter zählen für die Erfüllung).
Warum müssen Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe leisten?
Die Ausgleichsabgabe wurde eingeführt, um Arbeitgeber in die Pflicht zu nehmen, einen Beitrag zur beruflichen Teilhabe schwerbehinderter Menschen zu leisten. Idealerweise sollen Unternehmen die vorgeschriebene Quote Schwerbehinderter einstellen; wenn sie das nicht (voll) tun, müssen sie zumindest finanziell zum Ausgleich beitragen. Zum einen hat die Abgabe eine Ausgleichsfunktion: Betriebe, die Schwerbehinderte beschäftigen, haben oft leichte Mehrkosten – z. B. durch zusätzlichen Urlaub, Anpassungen des Arbeitsplatzes oder technische Hilfsmittel. Die Abgabe sorgt dafür, dass Firmen, die keine oder wenige Schwerbehinderte einstellen, diese Kosten indirekt mittragen und die engagierten Arbeitgeber nicht alleinlassen. Zum anderen hat sie eine Antriebsfunktion: Sie erhöht den Druck bzw. gibt einen Anreiz, doch einen Menschen mit Behinderung einzustellen, statt die Abgabe zu zahlen. Unterm Strich sollen also **alle Arbeitgeber ab 20 Mitarbeitern entweder direkt zur Inklusion beitragen (durch Beschäftigung) oder indirekt (durch Zahlung). Die Regelung basiert auf dem Solidarprinzip und dem Gedanken der Gleichberechtigung: Niemand soll wegen seiner Behinderung vom Arbeitsleben ausgeschlossen werden, und die Wirtschaft soll ihren Teil dazu beitragen, dieses Ziel zu erreichen.
Was ist die 4. Stufe der Ausgleichsabgabe?
Die 4. Stufe der Ausgleichsabgabe ist eine zum Jahr 2024 neu eingeführte höchste Kategorie, die für Arbeitgeber gilt, die überhaupt keine schwerbehinderte Person beschäftigen. Bis 2023 gab es nur drei Stufen, doch nun werden Unternehmen besonders zur Kasse gebeten, wenn ihre Schwerbehindertenquote 0 % beträgt. In dieser 4. Stufe fällt der höchste Abgabebetrag an: Im Jahr 2024 waren dies 720 € pro Monat je unbesetztem Pflichtplatz, was ab 2025 auf 815 € pro Monat erhöht wurde. Die Idee dahinter ist, einen stärkeren Anreiz zu schaffen, wenigstens einen schwerbehinderten Menschen einzustellen – denn wer gar keinen beschäftigt, zahlt fast das Doppelte dessen, was in Stufe 3 fällig wird. Die 4. Stufe greift bei allen Betrieben ab 20 Mitarbeitern mit einer Beschäftigungsquote von 0 % Schwerbehinderten und ist ein Kernstück der neuen Gesetzesverschärfung, um „Null-Beschäftiger“ stärker in die Pflicht zu nehmen.
Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe in Niedersachsen (bzw. anderen Bundesländern)?
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe ist bundesweit einheitlich geregelt, da sie auf Bundesrecht (SGB IX) beruht. Es gibt keine unterschiedlichen Sätze in Niedersachsen, Bayern, Hamburg oder anderen Bundesländern – überall gelten die gleichen Staffelbeträge und Regelungen. Unterschiede bestehen lediglich in der Zuständigkeit der Integrationsämter (jedes Bundesland hat sein eigenes Integrationsamt), aber die Höhe der Abgabe ändert sich dadurch nicht. Ein Arbeitgeber in Niedersachsen zahlt also genau das Gleiche pro unbesetztem Pflichtplatz wie ein Arbeitgeber in z.B. Bayern. Falls du regionale Informationen von deinem Integrationsamt (etwa Hildesheim in Niedersachsen) liest, beziehen diese sich immer auf die bundesweit gültigen Beträge und dienen nur der Erläuterung. Mit anderen Worten: Egal in welchem Bundesland – die Ausgleichsabgabe ist überall gleich hoch, damit alle Arbeitgeber fair und gleichbehandelt ihren Teil zur Inklusion beitragen
Quellen:
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) e.V.
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Agentur für Arbeit